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Keine pauschale Minderung bei einer“ kaputten Heizung“

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Amtsgericht Frankfurt/Main // 33 C 1402/13

Wenn nur eine Heizung kaputt ist, heißt das nicht automatisch, dass der Mieter zur Minderung berechtigt ist

Dies hat das AG Frankfurt (Az.: 33 C 1402/13) am 29.08.2013 entschieden. Zwar bestehe bei einer Funktionsstörung der Heizung eine Beseitigungspflicht des Vermieters, eine solche Störung führt aber nicht automatisch zu einer Mietminderung, wenn der Mieter nicht konkret nachweist, dass aufgrund der Funktionsstörung der Heizkörper die Aufrechterhaltung angemessener Temperaturen in der Mietwohnung ganz oder teilweise nicht möglich ist. Der Mieter muss also unter Angabe konkreter Temperaturen die Heizleistung in den verschiedenen Räumen beschreiben und darlegen, welche konkreten Beeinträchtigungen hiervon für die Nutzer der Räume ausgehen! Dass eine solche Beweisführung nicht ganz leicht ist, leuchtet sicherlich ein. Aus diesem Grund sollten Sie sich bei Ihrem Anwalt erkundigen, wie Sie „gerichtsfest“ aufzeichnen und später vortragen können, dass eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegt.

Gleiches gilt für den Fall, dass eine Heizung „erheblichen Lärm“ verursacht. Auch hier liegt die Darlegungs- und Beweislast voll bei dem Mieter. Aus diesem Grund sollten Sie bei dem Auftreten von Mängeln mit Ihrem Anwalt das weitere Vorgehen besprechen, damit Ihnen keine Nachteile durch Fehler bei der Dokumentation entstehen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern bedeutet oft – eigentlich leicht vermeidbare –finanzielle Einbußen.

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Weitere Informationen zu dem Urteil finden Sie hier.

Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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