Kinderbetreuung in der Wohnung?
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 24.10.2013 darüber entschieden, unter welchen Umständen ein Vermieter eine Kinderbetreuung in einer vermieteten Wohnung dulden muss.
Ich werde öfter gefragt, ob ein Anspruch gegen den Vermieter besteht, dass dieser einer gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung der Wohnung zustimmt, obwohl dies im Mietvetrag untersagt ist. Dabei gilt grundsätzlich: Ein Vermieter kann nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer solchen Nutzung von Wohnraum zuzustimmen, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit keine weitergehende Einwirkungen auf die Mietsache oder auf Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (BGH, Urteil vom 10. April 2013 – VIII ZR 213/12, Rn. 16).
Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 24.10.2013, Az: 67 S 208/13) hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Voraussetzungen für folgenden Sachverhalt erfüllt sind: ein Mieter wollte zwischen 8 und 16 Uhr bis zu 5 Kinder in seiner Wohnung betreuen. Das Landgericht hat einen Anspruch darauf verneint und dazu folgendes ausgeführt:
„Zunächst kommt es durch das Bringen und Abholen der Kinder durch ihre Eltern morgens und nachmittags zu erheblichem Besucherverkehr im Treppenhaus, verbunden mit stärkerer Verschmutzung und mit Lärm. Diese Beeinträchtigungen gehen auch mit einer stärkeren Beeinträchtigung der Mietmieter und der Mietsache selbst einher als im Falle des Besuchs von Freunden der in der Wohnung lebenden Kinder, da diese im Normalfall nicht regelmäßig täglich von bis zu 5 Kleinkindern und ihren Eltern aufgesucht werden. Ferner sind Beeinträchtigungen durch das Abstellen von Kinderwagen und -fahrzeugen im Treppenhaus während der Betreuungszeit zu erwarten. Nach außen tritt die teilgewerbliche Tätigkeit der Klägerin auch dann, wenn sie gemeinsam mit den fünf Kindern das Treppenhaus passiert, um nach draußen zum Spielplatz und zurück in die Wohnung zu gelangen. Ferner geht die Kammer davon aus, dass von der ständigen Betreuung von bis zu 5 Kleinkindern in einer Wohnung erheblich mehr Lärm ausgeht als dies normalerweise in einer Wohnung der Fall ist und somit auch für die Mitmieter im Haus die gewerbliche Betätigung der Klägerin nachteilig nach außen in Erscheinung tritt.“
Und weiter heißt es: „Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagespflegestelle ergibt sich für den Vermieter auch nicht aus der Tatsache, dass es in der Gesellschaft eine immer größer werdende Nachfrage nach derartigen Einrichtungen gibt.“
Praxistipp
Sofern Sie sich die oben genannten Grundsätze anschauen, so sollten Sie sich für einen ersten Anhaltspunkt nach der Zulässigkeit einer gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung immer die Frage stellen, ob durch diese Nutzung des Wohnraums weitere Einwirkungen „als bisher“ auf das Mietobjekt selbst oder auch auf die Nachbarn entstehen (werden).
Eine rechtssichere Antwort oder auch eine rechtssichere Vereinbarung mit dem Vermieter kann Ihnen im Zweifel viel Geld und Ärger ersparen: Als Mieter laufen Sie für den Fall, dass Ihnen eine solche Nutzung später untersagt wird, die Gefahr, dass das Mietverhältnis vergiftet ist, Ihre Investitionen dahin und Kunden verärgert sind. Als Vermieter kann es für Sie dann teuer werden, wenn Sie gerichtlich zur Zustimmung verurteilt werden und der Mieter Einnahmeausfälle und andere Schadenspositionen (z.B. Kosten für die Anmietung eines anderen Raums zur Ausübung seiner Tätigkeit) aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Zustimmung nachweisen kann. Ich rate daher sowohl Mietern wie Vermietern, sich möglichst frühzeitig von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen und sich dadurch Klarheit über die rechtliche Ausgangslage zu verschaffen.
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Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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