Klagefrist der Entfristungsklage
Mit Urteil vom 16.04.2003 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu der Frage, welche Klagefrist für die Entfristungsklage gilt, Folgendes festgestellt: Auch bei der Entfristungsklage ist eine Klagefrist von drei Wochen einzuhalten.
Der Ausgangsstreit – Entfristungsklage innerhalb der Klagefrist eingreicht?
Die Parteien waren in der Zeit vom 03.05.1999 bis zum 02.05.2001 auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen verbunden. Der Arbeitnehmer war als Betonarbeiter bei der Arbeitgeberin eingestellt. Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten die Parteien jeweils vorab mündlich. Streitig war, ob die Parteien die schriftlichen Verträge erst nach dem Beginn des Verlängerungszeitraums unterzeichnet haben.
Mit seiner am 07.05.2001 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangte der Arbeitnehmer die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 02.05.2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Weiterhin machte er die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Zeitraum vom 03.05.2001 bis zum 15.05.2001 zum Ausgleich seines Arbeitszeitkontos geltend. Mit Schriftsatz vom 12.06.2001 erweiterte er die Klage dann noch auf Zahlung der Vergütung für den Monat Mai 2001.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Erst in der Berufung rügte der Arbeitnehmer eine Verletzung von § 1 Abs. 3 Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG). Er behauptete, dass die Verlängerungsverträge jeweils nach Wiederaufnahme der Arbeit unterschrieben wurden. Auf Anraten des Landesarbeitsgerichts stellte der Kläger seine Klage um und beantragte nunmehr unter anderem festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 03.08.2000 beendet wurde. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers dann aber zurück.
Die Entscheidung – Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG
Das BAG weist die Revision als unbegründet zurück. Der Kläger habe die dreiwöchige Klagefrist der Entfristungsklage gemäß § 17 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht eingehalten. Eine Verlängerung der Klagefrist gemäß § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 6 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) komme hier nicht in Betracht.
Soweit ein Arbeitnehmer geltend macht, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist (§ 17 Satz 1 TzBfG). Nach § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG gilt ansonsten die Befristung als wirksam.
Klagefrist der Entfristungsklage hier nicht eingehalten
Diese Frist hat der Arbeitnehmer nicht eingehalten. Zwar hat er bereits am 07.05.2001 Klage zum Arbeitsgericht eingereicht. Mit dieser Klage verlangte er aber die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 02.05.2001 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dies entspricht nicht der nach § 17 Satz 1 TzBfG notwendigen Formulierung des Klageantrags einer Entfristungsklage. Demnach ist zu beantragen, dass die Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt das bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Klage des Arbeitnehmers könne auch nicht so ausgelegt werden, dass das notwendige Klageziel eingehalten wird.
Die Umstellung der Klage in der Berufungsverhandlung führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist eingehalten hat. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung war die dreiwöchige Klagefrist abgelaufen. Eine Verlängerung der Klagefrist gemäß § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 6 Satz 1 KSchG komme hier nicht in Betracht. Nach § 6 Satz 1 KSchG kann der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in die Klagefrist zurückkehren und die Unwirksamkeit der Kündigung aus diesen Gründen geltend machen. Die Vorschrift ist gemäß § 17 Satz 2 TzBfG auch bei Befristungsklagen anwendbar. Die Voraussetzungen könnten vorliegen. Allerdings hatte der Arbeitnehmer die Klage erst in der Berufungsinstanz und damit nicht bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz umgestellt.
Praxistipp – Befristungen auf Einhaltung der Schriftform prüfen
Der Kläger dieses Verfahrens hat richtig die fehlende Einhaltung der Schriftform einer Befristung geltend gemacht. Befristete Arbeitsverträge und deren Verlängerungen müssen immer vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit in Schriftform abgeschlossen werden. Ansonsten ist die gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG notwendige Schriftform des befristeten Arbeitsvertrages nicht eingehalten.
– – –
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.
Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.