Konkreter Vortrag bei Eigenbedarfskündigung
Wie muss konkreter Vortrag bei einer Eigenbedarfskündigung aussehen? Was muss also der Vermieter erklären, damit das Gericht seiner Räumungsklage stattgibt? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, dass man trotz der vereinfachten Anforderungen an eine ordentliche Kündigung des Vermieters, auf die nachvollziehbare Darlegung der Gründe der Kündigung weiterhin sehr viel Wert legen muss.
Ausgangslage – Rechtsprechung des BGH zur Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren die Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung und generell an die ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 1 S. 1 BGB in Abänderung der bisher geltenden Rechtsprechung der Instanzgerichte stark abgesenkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mittlerweile ausreichend, dass der Vermieter vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung darlegen kann. Er muss den Nutzungswunsch nachvollziehbar erscheinen lassen.
Dabei soll der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannte Eigenbedarf nur einen Regelfall darstellen. Wenn der Vermieter andere vernünftige Gründe hat, können auch diese eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Deshalb reicht es z.B. aus, dass der Vermieter in Zukunft in der gekündigten Wohnung einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen möchte. Diese Rechtsprechung hat sich bereits in den Instanzgerichten durchgesetzt. Beispielsweise hat das Landgericht Berlin entschieden, dass es ausreichend sein kann, dass der Vermieter die Wohnung als Zweitwohnung nutzen möchte (LG Berlin, Urteil vom 22.08.2013 – 67 S 121/12).
Die Entscheidung des LG Berlin – Vom Vermieter wird konkreter Vortrag verlangt
Auch wenn es für Vermieter jetzt einfacher ist, einen Mietvertrag zu beenden, muss er weiterhin aufpassen, dass er die Kündigung nachvollziehbar begründet. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.10.2013 – 63 S 87/13 die Klage eines Vermieters auf Räumung der Mietwohnung nach Eigenbedarfskündigung abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts waren die Ausführungen des Vermieters zum Eigenbedarf pauschal und unsubstantiiert. Konkreter Vortrag bei Eigenbedarfskündigung Kurz gesagt: Das Gericht glaubte dem Vermieter anhand seines Vortrags nicht, dass er tatsächlich vor hat, in der Wohnung zu wohnen.
Bei aller Vereinfachung der Anforderungen in formeller wie in materieller Hinsicht an eine Kündigung bleibt es dabei, dass eine erhebliche Anzahl von Fallstricken wartet, die eine Kündigung unwirksam machen. Besonders bitter ist es natürlich, wenn man erst nach einem langjährigen Rechtsstreit und erheblichen Kosten für Rechtsanwalt und Gericht erklärt bekommt, dass die Kündigung auch noch unwirksam ist. Deshalb rate ich dringend dazu an, Kündigungen von Verwaltern oder Rechtsanwälten, schreiben zu lassen.
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- Lesen Sie zu dem Thema auch meinen Beitrag: Kündigung wegen Eigenbedarf als Vermieter.
- Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
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