Kosten des Centermanagers sind nicht umlegbar
BGH: Werden neben den Kosten der Verwaltung auch die nicht näher aufgeschlüsselten Kosten des Centermanagers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter umgelegt, ist die Klausel intransparent und unwirksam. Kosten des Centermanagers sind dann nicht auf den Mieter von Gewerberaum umlegbar.
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt entschieden, dass es möglich ist die Kosten der Verwaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter umzulegen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2010, XII ZR 69/08). Nun war die Frage, ob oder ob nicht die Kosten des Centermanagers auf den Mieter eines Einkaufszentrums umlegbar sind.
Die Entscheidung
Dies hat der BGH mit Urteil vom 03. August 2011 verneint. Jedenfalls dann, wenn die Klausel die Umlage sowohl der Kosten der Verwaltung als auch der Kosten des Centermanagers vorsieht, sind diese Kosten des Centermanagers nicht umlegbar.
Gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Gem. S. 2 dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Regelung nicht klar und verständlich ist. Die Regelung ist dann intransparent.
Was genau die Tätigkeit eines Centermanagers seien soll, steht aber nicht fest. Wie sich die Tätigkeit eines Centermanagers von der Tätigkeit der Verwaltung unterscheidet, sei nicht nachvollziehbar, so der BGH. Deshalb ist die Regelung des Mietvertrags im Hinblick auf die Kosten des Center-Managements intransparent und damit unwirksam ist. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Kosten des Centermanagers näher aufgeschlüsselt sind.
Praxistipp
Mieter von Gewerberaum in Einkaufscentern tun daher gut daran, die aktuelle sowie die letzten Nebenkostenabrechnungen daraufhin zu prüfen, ob hier Kosten des Centermanagers umlegt wurden.
Wie genau die Rechtsprechung inzwischen Regelungen zur Umlage von Betriebskosten auch in der Gewerberaummiete prüft, zeigt das Urteil des BGH vom 26.09.2012 – XII ZR 112/10.
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