Kündigung der WG wegen Drogen
Aktuell ist das Thema der Legalisierung von Cannabis wieder hoch aktuell. Dass das Lagern größerer Mengen von Cannabis in einer Mietwohnung eine erhebliche Pflichtverletzung Mietender darstellen kann, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München aus dem Jahr 2022. Hier hat das AG entschieden, dass das Aufbewahren von Drogen in der Mietwohnung durch einen Mitbewohner zur Kündigung des Mietverhältnisses mit der Wohngemeinschaft (WG) führen kann.
Der Ausgangsstreit – Vermieter sprechen Kündigung der WG wegen Drogen aus
Die Parteien waren über einen Mietvertrag für eine Wohnung vom 22.10.2012 miteinander verbunden. Der Mietvertrag wurde mit einer Mitbewohnerin der WG abgeschlossen. Die WG bestand aus drei Personen. Die beiden anderen Mitbewohner hatten Untermietverträge mit der Mieterin.
Am 09.04.2021 fand in der Nähe der Wohnung ein Polizeieinsatz statt. Dabei nahm die Polizei eine auffällige Person fest. Diese erklärte bei ihrer Festnahme, das vorgefundene Cannabis bei einem Mitglied der WG gekauft zu haben. Am gleichen Abend erfolgte ein Polizeieinsatz in der Wohnung. Dabei wurde die Wohnungseingangstür mithilfe eines Rammbocks zwangsgeöffnet. Die Polizei fand in der Wohnung eine Schreckschusspistole sowie 850 Gramm Cannabis.
Mit Schreiben vom 16.04.2021 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gem. § 569 Abs. 2 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB. Nachdem die Mieter die Wohnung nicht räumten, erhoben sie Klage auf Räumung und Herausgabe.
Die Entscheidung – Kündigung der WG wegen Drogen war rechtmäßig
Das AG gibt den Vermietern Recht. Es verurteilt die Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Aufgrund der Lagerung von Drogen sei die Kündigung der gesamten WG rechtmäßig gewesen.
Die Kündigung vom 16.04.2021 habe das Mietverhältnis beendet, so das AG. Die Wohnung sei durch ein Mitglied der WG zum Zweck des Drogenhandels genutzt worden. Die von der Polizei aufgefundene Menge lasse nur den Schluss zu, dass mit den Drogen Handel ausgeübt wurde. Die Menge übersteige bei weitem einen üblicherweise für den Eigenverbrauch angelegten Vorrat. Auch wenn die Wohnung nicht zum Handel genutzt worden sei, diente sie doch auf jeden Fall als Lagervorrat für die Drogen. Es komme nicht darauf an, ob der Mitbewohner die Wohnung zum Drogenverkauf oder für den Empfang von Drogenlieferanten genutzt habe, so das AG.
Weiter verweist das AG auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (s. BGH, Urteil vom 14.12.2016 – VIII ZR 49/16). In dem Urteil erklärt der BGH, dass auch Mietende auf die Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners Rücksicht zu nehmen haben (gem. § 241 Abs. 2 BGB). Aufgrund dieser Obhutspflicht haben Mietende die Mietsache pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer – von dem ihnen zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) nicht umfassten – Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen kann.
Gegen diese Obhutspflicht hätten auch die übrigen Mitglieder der WG, die selbst keinen Drogenhandel betrieben haben, verstoßen. Aus diesem Grund beende die Kündigung das Mietverhältnis auch mit der Mieterin.
Praxistipp – Vermietende sollten vor der Kündigung stets das Ausmaß der Pflichtverletzung abwägen
Im Falle einer Pflichtverletzung müssen Vermietende immer abwägen, ob sie es riskieren möchten, ein Gericht einzuschalten. Aufgrund der hier doch sehr klaren Pflichtverletzung war klar, dass die Chancen für die Beendigung des Mietverhältnisses sehr gut sein würden.
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- Besteht ein Anspruch auf Mieterwechsel in der WG? Hierzu hat das Landgericht Berlin entschieden.
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