Kündigung und Räumung eines Messies
Es ist wohl ein Alptraum eines jeden Vermieters, dass der eigene Mieter das Mietobjekt beschädigt, ihm aber aufgrund einer Erkrankung nicht gekündigt werden kann. Dass bei sorgfältigem Arbeiten auch Mietverhältnisse mit depressiven/psychisch kranken Mietern letztlich beendet werden können, dass die Kündigung und Räumung eines Messies möglich ist, zeigt ein Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19.01.2018.
Der Ausgangsstreit – Mieter verdreckt die Wohnung
Die Parteien sind wohl bereits langjährig über einen Mietvertrag für eine Wohnung verbunden.
Der Mieter leidet unter einer depressiven Störung, die rezidivierend als schwere Episode auftritt. Er wurde durch die Vermieterin abgemahnt, da die von ihm bewohnte Wohnung in erheblichem Ausmaß mit Fäkalien, Schmutz, Abfall und Essensresten verdreckt war. Auch nach der Abmahnung setzte der Mieter sein Verhalten fort. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis außerordentlich fristlos.
Das Amtsgericht hatte den Mieter zur Räumung verurteilt.
Die Entscheidung – Kündigung und Räumung eines Messies
Das Landgericht Berlin kündigt an, die Berufung des Mieters gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Die Kündigung habe das Mietverhältnis beendet, so das Landgericht.
Zur Begründung legt das Gericht dar, dass sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung den Zustand der Mietsache umfassend und detailreich beschreiben. Die Vermieterin hatte unter anderem erklärt, welche Substanzen an welchen Stellen der Wohnung Verunreinigungen hervorgerufen haben. Dann sei es auch ausreichend, dies weitergehend allein als „grob verschmutzt“ und „schwerst verdreckt“ zu bezeichnen. Die Vermieterin musste die Pflichtverletzug deshalb nicht noch weiter konkretisieren.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB wäre darin zu sehen, dass der Mieter die Wohnung durch die Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Er habe zugelassen, dass die Wohnung in seiner Obhut extrem vermüllte und verdreckte. Dies führt zu einer Gefährdung der Substanz des Hauses und der Gesundheit der anderen Bewohner. Es sei zu Substanzschäden am WC-Becken und am Spülkasten gekommen und die Essensreste und die Fäkalien bilden einen idealen Nährboden für Ungeziefer. Dieses Ungeziefer hätte sich später über das gesamte Haus ausbreiten können.
Trotz seiner Erkrankung sei diese Pflichtverletzung durch den Beklagten verschuldet. Selbst wenn er unter einer depressiven Störung leidet, wäre ihm sein Verhalten zuzurechnen, denn nach seinem Vortrag durchlebt er auch leichtere Phasen seiner Erkrankung. In solchen Phasen hätte er die Möglichkeit, die Wohnung zu putzen und aufzuräumen und sich zumindest Hilfe für die Erledigung dieser Aufgaben zu besorgen.
Praxistipp – Kündigung setzt Ausdauer voraus
Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, dass selbst gegenüber kranken Mietern eine Kündigung möglich ist. Der Vermieter muss eine solche Kündigung aber sorgfältig begründen und das Fehlverhalten des Mieters ausreichend dokumentieren.
Dabei muss jedem Vermieter aber klar sein, dass nahezu jeder Kündigungsrechtsstreit erhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird. Ein erfolgreicher Räumungsrechtsstreit aufgrund einer Pflichtverletzung setzt regelmäßig eine sorgfältig und umfassend begründete Abmahnung, eine darauf aufbauende, nochmals ausführlich begründete Kündigung und dann eine nachvollziehbar begründete Klage voraus. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, bestehen sehr gute Chancen, einen Rechtsstreit zu gewinnen. Außerdem entsteht dann, nach der ersten mündlichen Verhandlung, in der der Richter seine erste rechtliche Einschätzung gibt, nicht selten eine Dynamik, die zu einer zeitnahen Räumung der Wohnung führen kann.
– – –
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.
Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.