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Kündigung wegen Kinderlärms?

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Beschluss // Landgericht Berlin // 65 S 104/21

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 wird allgemein davon ausgegangen, dass Nachbarn den Lärm von Kindern aus einer anderen Wohnung tolerieren müssen. Dass entgegen dieser Ansicht auch eine Kündigung des Mietvertrages wegen Kinderlärms möglich ist, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 30.07.2021.

Der Ausgangsstreit – Vermieter erklärt Kündigung wegen Kinderlärms

Die Parteien sind über einen Mietvertrag einer Wohnung miteinander verbunden.

Die Nachbarn des Wohnhauses beschweren sich über das Verhalten der beklagten Mieter. Insbesondere soll es häufig zu Beeinträchtigungen durch Lärm von Streitigkeiten und Kindergeschrei gekommen sein. Auch sollen sich die Mieter aggressiv und beleidigend verhalten haben. Aus diesen Gründen erklärt der Vermieter mit Schreiben vom 08.05.2021 die außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietvertrages.

Da die Mieter nicht ausziehen, erhebt der Vermieter Räumungsklage. Das Amtsgericht gibt dem Vermieter recht und verurteilt die Mieter zur Räumung der Wohnung. Die Mieter beantragen nunmehr für die beabsichtigte Berufung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht.

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Die Entscheidung – Hat die Kündigung wegen Kinderlärms das Mietverhältnis beendet?

Das Landgericht weist den Antrag der Mieter zurück. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. In der Regel sei Kinderlärm zwar privilegiert, Nachbarn müssen ihn aber nicht ohne Grenzen tolerieren. Eine Kündigung wegen Kinderlärms sei daher durchaus möglich.

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht unter zwei Bedingungen. (1.) Die Partei muss bedürftig sein. (2.) Die Rechtsverteidigung muss hinreichenden Aussicht auf Erfolg bieten und als nicht mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die zweite Voraussetzung läge hier aber nicht vor, so das Landgericht. In seiner Prüfung gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg sei.

Kündigung wegen Kinderlärms hier berechtigt

Ob die außerordentlich fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet habe, muss hier nicht entschieden werden, so das Landgericht. Denn spätestens die von dem Vermieter ausgesprochene ordentliche Kündigung habe das Mietverhältnis fristgemäß zum 28.02.2020 beendet.

Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Ein solches Interesse besteht insbesondere dann, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Dies hätte die durch das Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen ergeben. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu korrigieren. In der Zeugenvernahme hatte eine ehemalige Mieterin, die Nachbarin der Mieter war, die Beeinträchtigungen durch die Mieter bestätigt. Sie erklärte, dass es häufig auch während der Ruhezeiten zu lauten Streitigkeiten gekommen sei und dass die Kinder der Mieter laut geschrien hätten. Darüber hinaus soll die Zeugin durch die Mieter als „Schamuta“ beleidigt worden sein. Auch erklärte die Zeugin, dass der Mieter in den Hausflur gespuckt habe.

Toleranzgebot findet seine Grenze bei nächtlichen Ruhezeiten

Das Amtsgericht habe seine Entscheidung auch mit dem Kinderlärm in Ruhezeiten begründen dürfen, so das Landgericht. Zwar sei Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich privilegiert. Diese Norm strahle auf das gesamte Zivilrecht und hier insbesondere auf das Mietrecht aus. Deswegen stellt Kinderlärm der in § 22 Abs. 1a BImSchG beschriebenen Art regelmäßig keine Beeinträchtigung oder zumindest nur eine unerhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar.

Das in der Regelung des BImSchG zum Ausdruck gebrachte Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm findet im Allgemeinen seine Grenze dort, wo nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung Erwachsener, die zum Kindeswohl handeln und ihre Kinder schlafen legen, eingehalten werden können, dies aber nicht geschieht. In einem solchen Fall wäre die Erheblichkeitsgrenze überschritten. Die Entscheidung, dass diese Grenze hier überschritten ist, sei rechtsfehlerfrei.

Praxistipp – Auch bei Kinderlärm ist der Einzelfall entscheidend

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Entscheidung, ob eine Kündigung das Mietverhältnis beendet oder nicht, immer der Einzelfall betrachtet werden muss. Es ist zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Kinderlärm grundsätzlich privilegiert wird. Im Anschluss muss man dann aber prüfen, ob im konkreten Fall eine solche Privilegierung noch gegeben ist. Hierbei sind insbesondere Alter, der Entwicklungsstand der Kinder, die Art der Beeinträchtigung und die Möglichkeit zur Einwirkung durch die Eltern zu berücksichtigen.

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  1.  Weitere interessante Urteile zu den Rücksichtnahmepflichten wegen Kinderlärms finden Sie hier.
  2. Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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