Ich beschreibe nachfolgend, welche Höchstmieten unter dem neuen Mietendeckel gelten sollen.
Es liegt allerdings noch kein neuer Entwurf vor, so dass alle Informationen noch mit Vorsicht zu
genießen sind.
Die nunmehr kolportierte Tabelle sieht folgendes vor:
Erstbezug und Ausstattung | Miete in Euro pro Quadratmeter |
---|---|
Bis 1918 mit Sammelheizung und Bad | 6,45 |
Bis 1918 mit Sammelheizung oder Bad | 5,00 |
Bis 1918 ohne Sammelheizung und Bad | 3,92 |
1919 bis 1949 mit Sammelheizung und Bad | 6,27 |
1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder Bad | 5,22 |
1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und Bad | 4,59 |
1950 bis 1964 mit Sammelheizung und Bad | 6,08 |
1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder Bad | 5,62 |
1965 bis 1972 mit Sammelheizung und Bad | 6,95 |
1973 bis 1990 mit Sammelheizung und Bad | 6,04 |
1991 bis 2002 mit Sammelheizung und Bad | 8,13 |
2003 bis 2013 mit Sammelheizung und Bad | 9,80 |
Nachdem der erste Entwurf ja keine Berücksichtigung der Lage vorsah, gibt es jetzt doch wieder
Ab- und Zuschläge: Für einfache Lagen werden 28 Cent pro Quadratmeter abgezogen, für mittlere
Lagen 9 Cent und für gute Lagen 74 Cent aufgeschlagen.
Lagen 9 Cent und für gute Lagen 74 Cent aufgeschlagen.
Vermieter dürfen darüber hinaus ab dem Jahr 2022 einen Inflationsausgleich von 1,3 Prozent
pro Jahr in Ansatz bringen.
Alle weiteren Informationen, also insbesondere zu den Modernisierungszuschlägen und der Frage,
wann und wie die sogenannten „Wuchermietern“ zu kappen sind, finden Sie in meinem vorherigen Beitrag hier:
Hier noch einmal der Verweis auf den ersten Entwurf und unseren Artikel dazu: