Skip to content

Eine Grundvoraussetzung für die Absenkung der Miete ist, dass mindestens 30 Prozent des Haushaltseinkommens für die Kaltmiete aufgebracht werden.

https://stadtentwicklung.berlin.de/download/mietendeckel/Referentenentwurf_MietenWoG.pdf

So bestimmt der § 4 in Absatz 2:

„(2) Eine Miete ist überhöht, soweit die Mietbelastung mehr als 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens des Mieterhaushaltes beträgt, die Miete die sich aus § 5 ergebende Mietobergrenze übersteigt und nicht nach §§ 6 und 7 genehmigt ist oder zu genehmigen wäre.“

Zusätzlich muss die Wohnungsgröße angemessen sein.

So heiß es in § 4 in Absatz 4:

„(4) Bei der Berechnung der Mietbelastung ist nur der Teil der Miete zu berücksichtigen, der auf eine angemessene Wohnfläche entfällt. Die Angemessenheit der Wohnfläche bestimmt sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumgesetzes Berlin vom 1. Juli 2011, das zuletzt durch Gesetz vom 20.07.2017 (GVBl. S. 380) geändert worden ist. Soweit die Miete durch einen staatlichen Leistungsträger übernommen wird, ist sie bei der Ermittlung der überhöhten Miete nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.“

Berücksichtigt man diese beiden Faktoren, so verkleinert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Mietsenkung nochmals: nämlich auf nur noch etwa zehn Prozent der Mieter.

So jedenfalls eine Untersuchung des Soziologen Sigmar Gude für die Initiative Mietenvolksentscheid.  Möglicherweise würde dieser Kreis sogar noch kleiner, denn: einen Anspruch auf Absenkung gibt es nur dann, wenn die neuen Mietoberwerte überschritten werden.

Insofern stellt sich die Frage, ob es sich trotz des großen Getöses und der vollmundigen Versprechen der Regierung nicht nur um ein PR-Manöver handelt. Denn das eigentliche Wohnungsproblem wird ja nicht gelöst. Möglicherweise profitieren (einige wenige?) Bestandsmieter von einer Absenkung. Wie das die eigentliche Problematik – fehlende Wohnungen – lösen soll, ist dabei nicht nachvollziehbar.

Einen Überblick zu dem bisherigen Stand finden Sie hier:

Update zum Mietendeckel: Stand 05.09.2019

Über den weiteren Verlauf halte ich Sie natürlich auf dem Laufenden und freue mich über Fragen und Anregungen.

Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

head_simon
Back To Top
Daryai Kuo & Partner Rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen 506 Bewertungen auf ProvenExpert.com