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Mieterhöhung für ein WG-Zimmer

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Beschluss // Landgericht Gießen // 1 S 98/12

Die Frage wie und ob man die Miete für ein WG-Zimmer erhöhen kann, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das Landgericht Gießen hatte zu einem Fall zu entscheiden, in dem eine Vermieterin die Mieterhöhung für ein WG-Zimmer anhand von Vergleichswohnungen begründen wollte.

Der Ausgangsstreit – Mieterhöhung für ein WG-Zimmer anhand von Vergleichswohnungen

Die Parteien sind über einen Mietvertrag für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft verbunden.

Mit Schreiben vom 29.07.2011 verlangte die Vermieterin von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie begründete die Mieterhöhung gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB, dem Entgelt für drei vergleichbare Wohnungen. Die von der Vermieterin zum Vergleich angegebenen Wohnungen waren sämtlich in-sich abgeschlossen. Es handelte sich also nicht um Wohnungen, in denen WG-Zimmer vermietet waren.

Nachdem der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, erhob die Vermieterin Klage auf Zustimmung. Das Amtsgericht hatte die Klage der Vermieterin abgewiesen.

Die Frage wie und ob man die Miete für ein WG-Zimmer erhöhen kann, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das Landge-richt Gießen hatte zu einem Fall zu entscheiden, in dem eine Vermieterin die Mieterhöhung für ein WG-Zimmer anhand von Vergleichswohnungen begründen wollte. Der Ausgangsstreit Die Parteien sind über einen Mietvertrag für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft verbunden. Mit Schreiben vom 29.07.2011 verlangte die Vermieterin von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie be-gründete die Mieterhöhung gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB, dem Entgelt für drei vergleichbare Wohnungen. Die von der Vermieterin zum Vergleich angegebenen Wohnungen waren sämtlich in-sich abgeschlossen. Es handelte sich also nicht um Wohnungen, in denen WG-Zimmer vermietet waren. Nachdem der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, erhob die Vermieterin Klage auf Zustimmung. Das Amtsgericht hatte die Klage der Vermieterin abgewiesen. Die Entscheidung Das Landgericht kündigt in seinem Beschluss an, die Berufung der Vermieterin durch Beschluss zurückzuweisen. Eine Mieter-höhung für ein WG-Zimmer könne nicht mit der Miete von Wohnungen begründet werden, die abgeschlossen sind, also nicht innerhalb einer WG liegen. Das Landgericht begründet seine Ansicht damit, dass es hier an einer Vergleichbarkeit mangele. Die von der Vermieterin zum Vergleich angegebenen Wohnungen gehören nach einer wertenden Betrachtung einem anderen Wohnungsteilmarkt an. Es bestünden unterschiedliche Teilmärkte für Wohnraum je nachdem, ob die Wohnung abgeschlossen ist oder nicht. Ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft sei nicht mit einem Einzimmer-Apartment vergleichbar. Eine Wohngemeinschaft zeichne sich durch die gemeinschaftliche Nutzung von Bädern, Toiletten und Küchen durch die Mieter der einzelnen Räume der Wohnung aus. Dem gegenüber kann der Mieter eines Apartments über sämtliche Räume und Einrichtungen alleine verfügen, da die Wohneinheit abgeschlossen ist. Dies habe auch Auswirkungen auf die Höhe der Miete. Auch die soziale Struktur der Mieter sei eine andere. Wohngemeinschaftszimmer werden regelmäßig von studentischen Mie-tern angemietet. Demgegenüber bevorzugen berufstätige und ältere Menschen das Leben in einer abgeschlossenen Wohneinheit. Praxistipp Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wie ein Vermieter die Miete erhöhen kann, wenn er selber Zimmer innerhalb einer Wohnung vermietet. Wenn der Vermieter die gesamte Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet hat, ist die Miet-erhöhung gegenüber der Gemeinschaft zu erklären. Sie richtet sich dann nach der Gesamtwohnung. Das Landgericht vertritt die Ansicht, dass der Vermieter die Möglichkeit zum Vergleich mit einzelnen Zimmern in Wohnge-meinschaften hat. Er könne als Begründungsmittel die Miete von anderen Zimmern einer anderen Wohnung heranziehen.

Die Entscheidung – Keine Vergleichbarkeit von WG-Zimmer mit Einzimmerwohnungen

Das Landgericht kündigt in seinem Beschluss an, die Berufung der Vermieterin durch Beschluss zurückzuweisen. Eine Mieterhöhung für ein WG-Zimmer könne nicht mit der Miete von Wohnungen begründet werden, die abgeschlossen sind, also nicht innerhalb einer WG liegen.

Das Landgericht begründet seine Ansicht damit, dass es hier an einer Vergleichbarkeit mangele. Die von der Vermieterin zum Vergleich angegebenen Wohnungen gehören nach einer wertenden Betrachtung einem anderen Wohnungsteilmarkt an. Es bestünden unterschiedliche Teilmärkte für Wohnraum je nachdem, ob die Wohnung abgeschlossen ist oder nicht.

Ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft sei nicht mit einem Ein-Zimmer-Apartment vergleichbar. Eine Wohngemeinschaft zeichne sich durch die gemeinschaftliche Nutzung von Bädern, Toiletten und Küchen durch die Mieter der einzelnen Räume der Wohnung aus.

Demgegenüber kann der Mieter eines Apartments über sämtliche Räume und Einrichtungen alleine verfügen, da die Wohneinheit abgeschlossen ist. Dies habe auch Auswirkungen auf die Höhe der Miete.

Auch die soziale Struktur der Mieter sei eine andere. Wohngemeinschaftszimmer werden regelmäßig von studentischen Mietern angemietet. Demgegenüber bevorzugen berufstätige und ältere Menschen das Leben in einer abgeschlossenen Wohneinheit.

Praxistipp – Entscheidung bezieht sich auf einzeln vermietete WG-Zimmer

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wie ein Vermieter die Miete erhöhen kann, wenn er selber Zimmer innerhalb einer Wohnung vermietet. Wenn der Vermieter die gesamte Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet hat, ist die Mieterhöhung gegenüber der Gemeinschaft zu erklären. Sie richtet sich dann nach der Gesamtwohnung.

Das Landgericht vertritt die Ansicht, dass der Vermieter die Möglichkeit zum Vergleich mit einzelnen Zimmern in Wohngemeinschaften hat. Er könne als Begründungsmittel die Miete von anderen Zimmern einer anderen Wohnung heranziehen.

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  1. Nach Ansicht des Amtsgerichts Stuttgart kann man die Vergleichsmiete eines WG-Zimmers anhand von Mieten von Einzimmerwohnungen bestimmen (Welche Miete darf man für ein WG-Zimmer verlangen?).
  2. Weitere Beiträge zu Urteilen und Hinweisen für die WG finden Sie hier.
  3. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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