Widerruf der Mieterhöhung nach Fernabsatzrecht
Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das AG Spandau entschieden, dass für Mietende ein Widerruf ihrer Zustimmung zu der Mieterhöhung nach Fernabsatzrecht nicht möglich ist.
Der Ausgangsstreit – Mieter erklärt Widerruf der Zustimmung zur Mieterhöhung
Die Parteien sind über einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus miteinander verbunden. Mit Schreiben vom 21.01.2015 verlangte die Vermieterin vom dem Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete. Der Mieter stimmte dem Mieterhöhungsverlangen per Brief zu und zahlte ab April die erhöhte Miete. Ende Juli 2015 erklärte der Mieter dann den Widerruf und verlangte die nach seiner Ansicht zu viel geleisteten Mieterhöhungsbeiträge seit April 2015 zurück.
Mit der Klage macht er zum einen die in Folge der Mieterhöhung geleisteten Zahlungen geltend und begehrt zum anderen die Feststellung, dass er zur Leistung der erhöhten Miete nicht verpflichtet ist.
Die Entscheidung – Wann sind Mietende zum Widerruf der Zustimmung zur Mieterhöhung nach Fernabsatzrecht berechtigt?
Das Amtsgericht Spandau weist die Klage zurück. Der Mieter sei nicht zum Widerruf der Zustimmung zu der Mieterhöhung nach Fernabsatzrecht berechtigt gewesen. § 312 c Abs. 1 BGB finde keine Anwendung.
Hierzu führt das Gericht aus, dass ein Mieterhöhungsverlangen die Leistung des Vermieters nicht modifiziere. Es erfolge lediglich eine Änderung der Gegenleistung. Dies führe dazu, dass das für einen „Fernabsatzvertrag“ notwendige „absetzen“ nicht vorliege. Deshalb war und ist der Mieter zur Leistung der erhöhten Mieten verpflichtet.
Praxistipp – Als Vermietende auf das Widerrufsrecht Mietender hinweisen
Derzeit besteht bei Vermietern einige Unsicherheit darüber, ob sie in Schreiben, mit denen sie die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, auch auf ein Widerrufsrecht nach den Regelungen zum Fernabsatzvertrag hinweisen müssen. Nach der Textfassung von § 312c BGB ist dies eigentlich notwendig. Es besteht aber weitgehend Einigkeit darüber, dass die Vorschrift missglückt und eine Anwendung der Regelung zum Fernabsatz auf die Zustimmung zur Mieterhöhung eigentlich nicht sinnvoll ist.
Mit dem Urteil des Amtsgerichts Spandau liegt nunmehr eine erste veröffentlichte Entscheidung vor, die sich ausdrücklich gegen ein Widerrufsrecht des Mieters ausspricht. Wirklich abgeschlossen wird das Thema aber erst sein, wenn die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof ausgeschöpft sind. Bis dahin muss jedem Vermieter geraten werden, zur Vorsicht auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Das Urteil des Amtsgerichts kann aber dazu genutzt werden, in einem Rechtsstreit zu argumentieren, wenn ein solcher Hinweis vergessen wurde.
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- Tipps zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit der Online-Hilfe des Berliner Senats finden Sie in dem Beitrag Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?
- Hier finden Sie weitere Links zu dem Urteil.
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