Mietminderung bei Schimmelbefall:
Bei Schimmelbefall aufgrund eines vom Vermieter vorgegebenen Lüftungsverhaltens ist eine Mietminderung gerechtfertigt.
Kommt es in einer Mietwohnung zu einem Schimmelbefall, weil sich die Mieter an das vom Vermieter in einem Informationsblatt vorgegebene Lüftungsverhalten halten und dieses nicht auf ein bedarfsgerecht an die Jahreszeit und die Außentemperatur angepasstes Ablüften hinweist, begründet dies ein Recht zur Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 06.04.2021, Az.: 67 S 358/20) entschieden.
Ausgangsfall:
In einer Wohnung trat 2018 Schimmelbefall auf.
Vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Streit stritten die Parteien über das Recht zur Mietminderung. Die Mieterin argumentierte, dass sie sich an die Vorgaben vom Vermieter „zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung“ gehalten habe.
Der vom Gericht beauftragter Sachverständige stellte fest, dass die Vorgaben im Informationsblatt unzureichend waren. Er gab zu bedenken, dass im Sommer tagsüber die Außenluft eine deutlich höhere Luftfeuchtigkeit und Wärme aufweist als die Raumluft. Das Lüften tagsüber führe daher nicht zu einer Entfeuchtung der Wohnung, sondern zu einem Anstieg der Luftfeuchtigkeit. Der Sachverständige schlussfolgerte daraus, dass eben deswegen ein nächtliches Lüften erforderlich sei, um dem entgegenzuwirken. Dies sei für einen Laien aber eben nicht erkennbar.
Aufgrund dieser Feststellungen entscheiden beide Instanzen zugunsten der Mieterin. Der Mieterin sei kein Fehlverhalten anzulasten. Denn in dem Informationsblatt sei nicht auf das bedarfsgerechte an die Jahreszeit und die Außentemperaturen anzupassendes Lüftungsverhalten hingewiesen worden. Die Mieterin dufte daher (§ 536 Abs. 1 BGB) ihre Gesamtmiete um 25 % mindern.
Praxistipp:
Im Fall des Auftretens von Schimmelbefall hat der BGH zugunsten der Mieter die sogenannte „Gefahrkreistheorie“ aufgestellt. Nach dieser muss zunächst der Vermieter beweisen, dass der Mangel nicht bauseitig bedingt ist. Erst wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muss der Mieter zu seinem Heiz- und Lüftungsverhalten vortragen. Wichtig ist ferner, dass die Mieter die Mängel genau dokumentieren. Ferner muss man beweisen können, dass die Mängel angezeigt wurden.
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