Mietpreisbremse – Auskunft zur Vormiete
Mietpreisbremse – Auskunft zur Vormiete, wie konkret muss diese sein?
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 26.01.2023 zum Az.: 67 S 228/22
folgendes dazu entschieden:
1. Der Vermieter erfüllt seine vorvertraglichen Auskunftspflichten nach § 556 g Abs.
1 a Satz 1 Nr. 1 BGB – im Falle der dem Mieter bekannten oder bekannt gemachten
Fläche der Mietsache – auch dann, wenn er die Vormiete lediglich als
Quadratmetermiete und nicht als Gesamtmiete angibt.
2. Die Auskunftspflicht umfasst weder die konkrete Nennung der Ausnahmevorschrift
noch eine Erläuterung des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, auf die sich der
Vermieter beruft.
Zur Begründung führte das Landgericht aus:
Das Gesetzesmaterial sieht ausdrücklich vor, dass der Vermieter seiner
vorvertraglichen Auskunftspflicht nach § 556 g Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BGB
„durch bloße Angabe der Höhe der Vormiete“ nachkommt (vgl. BT-Drs.
19/4672, Seite 27).
Im Einklang damit hat auch der BGH am 18.5.2022 die Auskunft im Fall des
§ 556 g Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 BGB nach einer bloßen Erklärung des Vermieters,
bei dem Abschluss dieses Mietvertrages handele es sich um die erste Vermietung
nach umfassender Modernisierung der Mietsache, auch ohne Verweis auf die
Ausnahmevorschrift als solche als erteilt angesehen.
Anmerkung:
Es ist also ausreichend, wenn ein Vermieter die bloßen tatsächlichen Angaben macht,
die den Mieter in die Lage versetzen, eigene rechtliche Schlüsse zu ziehen bzw. ihn
auf mögliche rechtliche Konsequenzen hinweisen. Insofern empfiehlt es sich, entweder
selbst oder mit anwaltlicher Hilfe auf die Suche nach „versteckten Hinweisen“ im
Mietvertrag zu gehen, denn natürlich wird ein Vermieter diese so knapp wie möglich
halten, um „keine schlafenden Hunde zu wecken.“
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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