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Mietpreisbremse – Auskunftsanspruch verjährt später

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Bundesgerichtshof (BGH) // VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR60/22, VIII ZR 125/22

Mietpreisbremse – Auskunftsanspruch verjährt später! So der BGH im Anschluss an
das AG Neukölln und das Landgericht Berlin.

Mietpreisbremse - Auskunftsanspruch verjährt später
Mietpreisbremse – Auskunftsanspruch verjährt später

Wenn der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen möchte, so
benötigt er dazu Informationen, die oft nur der Vermieter hat. Es gibt dabei einen
Anspruch des Mieters auf Herausgabe dieser Informationen gem. § 556g BGB.
Streitig war hier, wann dieser Anspruch verjährt. In drei Jahren, die Frist ist dabei
klar. Aber ab wann ist diese zu berechen? Ab Mietvertragsschluss oder ab der ersten
Aufforderung des Mieters?

Der Bundesgerichtshof hat zugunsten der Mieter entschieden.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt in dem Moment zu laufen, in  welchem
der Mieter vom Vermieter die Auskunft verlangt. Das heißt: Das Verlangen muss dem
Vermieter zugehen. In dem Moment beginnt sie zu laufen.“

Bite beachten Sie, dass man sich als Mieter trotzdem nicht allzulange Zeit lassen sollte,
um gegen den Vermieter zu klagen. Denn man möchte ja auch die zu viel bezahlte Miete
zurückbekommen. Und das geht nur, wenn man sich spätestens zweieinhalb Jahre nach
Mietbeginn beim Vermieter beschwert, dass die Miete zu hoch war/ist. Nach diesen
zweieinhalb Jahren kann man keine bereits bezahlte Miete mehr zurückfordern.
Man kann die Miethöhe dann nur noch für die Zukunft (wie in der Altregelung
für Verträge vor dem 01.04.2020) rügen.

Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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