Mietpreisbremse – Neubau bei Schadensbeseitigung
Mietpreisbremse – Neubau bei Schadensbeseitigung, so ein etwas überraschendes Urteil des AG Kreuzberg.
1.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: in einem Mietshaus mussten umfassende Sanierungsarbeiten vorgenommen werden, da ein massiver Befall mit echtem Hausschwamm vorlag.
Die Mietparteien stritten dann über die Anwendung der Mietpreisbremse. Die Vermieterin meinte, diese sei nicht anwendbar, da durch die umfassenden Arbeiten zur Entfernung des Hausschwamms ein Neubau im Sinne von § 556 f BGB vorläge.
2.
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Vorschriften zur Mietpreisbremse seien nicht anzuwenden. Aufgrund der Sanierungsarbeiten sei von einem Neubau auszugehen. Für die Frage, ob ein neuer Wohnraum vorliegt, griff das Gericht auf § 16 WoFG zurück. Nach dieser Vorschrift werde Wohnraum auch durch die Beseitigung von Schäden am Gebäude geschaffen, wenn unter wesentlichem Bauaufwand ein Gebäude auf Dauer wieder zur Wohnzwecken nutzbar gemacht werde.
3.
Das Urteil überrascht, denn eigentlich soll diese Ausnahme („Neubau“) deswegen und dann gelten, wenn die Mietpartei eben „qualitativ mehr“ als eine Durchschnittswohnung erhält. Hier wurde ja nur die Mangelfreiheit und der übliche Standard („kein Befall mit Hausschwamm“) wiederherstellt. Dass deswegen eine höhere Miete zu entrichten ist, ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt; dieser Kostenaufwand fällt auch ansonsten in die Risikosphäre der Vermieterseite, warum die Mieter hier Teile der Kosten als Miete tragen sollen, ist nicht nachvollziehbar.
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