Mietpreisbremse – Vormiete zählt nicht
Mietpreisbremse – Vormiete zählt nicht, so das Landgericht in einer aktuellen Entscheidung.
1.
Die Miepreisbremse ist vielen Vermietern ein Dorn im Auge und es wird versucht,
sich auf einen Ausnahmetatbestand zu berufen. Gerne führen Vermieter dabei die
„Vormiete“ im Sinne des § 556e BGB ins Feld. Das ist allerding nicht immer zulässig.
2.
Das Landgericht hat am 26.04.2023 entschieden (Urteil zum Aktenzeichen 64 S 189/
22), dass dies dann nicht möglich ist, wenn gegenüber dem Vormieter(!) gegenüber
gegen die Informationspflicht des § 556g BGB verstoßen wurde. Insofern wird hier
hineininterpretiert, dass dem Vormieter die Möglichkeit genommen wurde, die
Rechtsansicht des Vermieters zu überprüfen bzw. wäre es treuwidrig und letztlich
rechtsmißbräuchlich, wenn hier ein Vertrauenstatbestand geschaffen würde, der auf
einem unredlichen bzw. mindestens nicht rechtskonformen Verhalten beruht.
Denn der Vormieter habe damit die Miete gar nicht geschuldetet, denn beim
Verstoß gegen die Informationspflichten kann die Miethöhe ja auch erfolgreich
gerügt werden bzw. ist zurückzuerstatten. Aus diesem Grund war die Vormiete
(jedenfalls temporär) nicht geschuldet und damit schuldete auch der Mieter
die Miete nicht (in der Höhe).
3.
Es lohnt sich also, die Sachverhalte rund um die Mietpreisbremse von einem RA
überprüfen zu lassen, denn auf den ersten Blick wirkt der Fall ja klar: eine höhere
Vormiete schafft einen Vetrauenstatbestand, also keine Erfolgsaussichten, hier
die Miete abzusenken.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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