Mietpreisbremse – Zimmer in WG
Mietpreisbremse – Zimmer in WG, hier hat das Landgericht ein neues Urteil gefällt (Urt. 12.04.2023, Az.: 66 S 273/22).

1.
Schon lange überlegen findige Vermieter, wie man die maximale Mieter (auch) in WGs
erhalten kann. Beliebt ist dabei die Vorgehensweise, die Gemeinschaftsfläche zu jeweils
50% anzusetzen. Dadurch wird „die Wohnung fiktiv größer“.
Diese Praxis hat das Landgericht nunmehr für unzulässig erklärt. So tenoriert es:
„Werden lediglich Zimmer einer Wohnung in jeweils eigenständigen Verträgen
an einzelne Nutzer vermietet, so können die Gemeinschaftsflächen der Wohnung
dem Mietgegenstand nur mit dem Anteil zugerechnet werden, welcher der Anzahl
der insgesamt in der Wohnung vorhandenen Zimmer entspricht.
Die Hinzurechnung der gesamten Gemeinschaftsfläche, von der lediglich ein
Abschlag (hier von 50%) wegen der Mitbenutzung dieser Flächen durch weitere
Zimmermieter vorgesehen ist, ist nicht zulässig.“
Und zur Begründung führt es aus:
„Mit dieser Kalkulation der Berufungsklägerin hätten 6 Nutzer sich jeweils 50 Prozent
der Gemeinschaftsfläche kalkulatorisch zuschreiben zu lassen. Dieser Versuch einer
wirtschaftlichen Verdreifachung der vorhandenen Gemeinschaftsfläche und der für
diese zu vereinnahmenden Bezahlung überzeugt nicht. Das Amtsgericht weist mit
Recht darauf hin, dass es im Falle einer Vermietung derselben Wohnung/Räume an
eine 6-köpfige Familie selbstverständlich ebenfalls nicht dazu kommen könnte, dass
diese 300 % der vorhandenen Gemeinschaftsflächen nutzen und vergüten würde.
Bei der hier von der Berufungsklägerin gewählten Vermietung einzelner Räume
an Einzelpersonen ohne ein familiäres Näheverhältnis entsteht jedenfalls keine
bessere oder weitergehende Nutzungsmöglichkeit der Flächen, sondern es dürfte
eher das Gegenteil der Fall sein. Die Berufung ist also insoweit aus den zutreffenden
Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung erfolglos.“
2.
Ferner hat es zur Möblierung entschieden:
„In einem Mietvertrag über Wohnraum führt die beispielhafte Erwähnung von
Möbeln, die „sofern vorhanden“ zum Inhalt des Mietgegenstandes zählen sollen,
nicht dazu, dass der Mietvertrag über „möblierten Wohnraum“ geschlossen ist.
Bei dieser Vertragsgestaltung ist für die Ermittlung der höchstzulässigen Miete weder
ein Möblierungszuschlag zu berücksichtigen, noch kommt die Anerkennung
eines „Teilmarktes“ in Betracht, der etwa vom Berliner Mietspiegel 2021 nicht erfasst
wäre.“
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