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Mietpreisbremsenverstoß – Indexmieterhöhung trotzdem wirksam

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Amtsgericht Mitte // 123 C 77/22

Mietpreisbremsenverstoß – Indexmieterhöhung trotzdem wirksam, so ein Urteil des Amtsgericht Mitte!

Mietpreisbremsenverstoß - Indexmieterhöhung trotzdem wirksam
Mietpreisbremse

Die Mieter waren hier der Ansicht, dass die Miete nach der Indexmieterhöhung gegen die Mietpreisbremse
verstoße.

Das stimmte auch, aber sei rechtmäßig, so das Amtsgericht Mitte. Die Mietpreisbremse gilt nur für die
Ausgangsmiete. Anders als bei der Staffelmiete, dort sei jede Staffel an der Mietpreisbremse zu messen:

§ 557a Staffelmiete

[…]

Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. 2Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d
Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des
Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird.

Das ist natürlich gerade in den aktuellen Zeiten bitter und teuer für Mieter. Es wurden von Seiten der
Mietervereinigungen (natürlich) schon Nachbesserungen in Form einer Kappungsgrenze auch für Index-
mieten gefordert. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, was die aktuellen Entwicklungen angeht.
Es ist also genau zu prüfen, wann und in welchem Umfang die Mietpreisbremse anwendbar ist und ob
man gegen den Vermieter vorgehen möchte. In der Regel bietet sich ja eine Verständigung auf einen
vernünftigen Betrag an, ich rate oft dazu, das Mietverhältnis erst einmal laufen zu lassen, um eine
Gesamtbewertung vornehmen zu können („wie das Mietverhältnis so läuft“). Seit der Reform kann die
Rüge ja auch rückwirkend ausgesprochen werden (vorher war die Miete erst ab dem Monat abgesenkt,
der auf die Rüge folgte); insofern gibt es keinen Zeitdruck (Ausnahme: 30 Monate ab Mietbeginn) bzw.
man verliert keine Rückzahlungsansprüche.

 

 

 

 

 

Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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