Berlin beschließt wie geplant eine neue Umwandlungsverordnung. Das Land Berlin hat am 03.08.2021 die neue Umwandlungsverordnung beschlossen und am 05.08.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Inhaltlich wird dabei auf das „Baulandmobilisierungsgesetz“ vom 23.06.2021 Bezug genommen.
Dieses Gesetzes enthält das „Umwandlungsverbot“ in § 250 BauGB.
Sofern in Bestandswohngebäuden mit mehreren Wohnungen eine Umwandlung und Aufteilung zu Eigentumswohnungen beabsichtigt ist, bedarf der Genehmigung, wenn es sich bei dem betroffenen Gebiet um einen „angespannten Wohnungsmarkt“ handelt.
Berlin kann daher künftig die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten untersagen.
Das Genehmigungserfordernis gilt nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden, wobei die Länder dies abweichend ausgestalten dürfen (zwischen drei bis fünfzehn Wohnungen.
§ 250 Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt die Fälle, in denen ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht:
„Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. | das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll, | |
2. | das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll, | |
3. | das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter veräußert werden soll, | |
4. | auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist oder | |
5. | ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.“ |
Fazit: Umwandlungen bestehender Mehrfamilienhäuser in Eigentumswohnungen sind zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, aber doch bedeutend erschwert worden
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema. Und natürlich auch weiterhin zu allen Fragen rund um das Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie das Gewerberaummietrecht. Ich selbst berate nach bestandener Notarprüfung in einem zweiten Schwerpunkt (neben dem Mietrecht) im Bereich des Kaufs und Verkaufs von Immobilien.