Anfang Mai 2021 ist der neue Berliner Mietspiegel 2021 veröffentlicht worden. Zum ersten Mal hat der Berliner Senat dabei einen „Indexmietspiegel“ erstellt.
Nur geringer Anstieg des Mittelwerts im Berliner Mietspiegel 2021
Der neue Mittelwert beträgt nun 6,79 €/Monat und Quadratmeter. Im Mietspiegel 2019 lag er noch bei 6,72 €. Dieser Anstieg entspricht der allgemeinen statistischen Teuerungsrate, deswegen auch der Begriff des „Indexmietspiegels“.
Wann ist der neue Berliner Mietspiegel 2021 anwendbar?
Insgesamt wird der Mietspiegel, und dabei zusammenhängend auch die Mietpreisbremse, weiterhin eine große Rolle, spielen, denn die Mieten sind gerade für Neubauten bzw. „umfassend modernisierte“ Wohnungen, auf welche die
Mietpreisbremse nicht anwendbar ist (worüber im Einzelfall eben viel gestritten wird), bereits jetzt enorm hoch und weiterhin steigend.
Bis zu 14,99 Euro pro Monat und Quadratmeter werden derzeit angesetzt für Neubauten aus den Jahren 2003 bis 2017. Grundsätzlich unbegrenzt (bis auf die Grenzen der Sittenwidrigkeit und § 5 Wirtschaftsstrafgesetz) sind Mieten für
Wohnungen, die nach dem Jahr 2017 fertiggestellt wurden. Dies liegt an der bereits benannten Besonderheit des Mietspiegels 2021: hier wurde „nur der Mietspiegel 2019 fortgeschrieben“ und zum Zeitpunkt der damaligen Erhebung
waren die gerade genannten Neubauten noch nicht errichtet. Letztlich beruht also das verwendete Zahlenwerk nicht auf einer Erhebung der Berliner Mieten. Dies war auch deswegen schon nicht möglich, weil staatlich begrenzte Mieten nicht in einen Mietspiegel einfließen dürfen (§ 558 Abs. 2 BGB).
Insofern hat der Berliner Mietspiegel 2021, siehe schon oben, den Mietspiegel 2019 unter Berücksichtigung der Teuerungsrate fortgeschrieben. Es wird daher auch aus diesem Grund die Diskussion weitergehen, ob denn damit ein sogenannter
„qualifizierter Mietspiegel“ vorliegt. Über gerichtliche Entscheidungen hierzu werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Fragen nach der Rechtssicherheit des neuen Berliner Mietspiegel 2021
In der täglichen Praxis stellt sich die Frage, wie nunmehr rechtssicher die Mieten festgelegt (im Rahmen einer Neuvermietung) oder erhöht (im laufenden Mietverhältnis) werden können, da hierfür eben ein „qualifizierter Mietspiegel“
Voraussetzung ist. Hier bleibt in jedem Falle der Weg über Vergleichswohnungen oder ein (kostspieliges) Gutachten; möglicherweise bietet sich auf die Vereinbarung einer Staffelmiete an.
Gerne beraten wir Sie als Vermieter zu diesen Fragen. Ebenso, ob Sie als Mieter der vom Vermieter geforderten Mieterhöhung zustimmen müssen bzw. ob die in Ihrem Mietvertrag festgelegte Miethöhe zulässig ist und was Sie möglicherweise dagegen unternehmen können.
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- Zur Online-Abfrage der Stadt Berlin zur Einordnung einer Wohnung in den Berliner Mietspiegel.
- Weitere Urteilsbesprechungen zu Merkmalen nach dem Berliner Mietspiegel und einen allgemeinen Überblick zu der Online-Abfrage finden Sie in dem Beitrag: Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?