1.
Im Rahmen der Beratung möchten die Vermieter oft eine gegenüber dem Mietspiegel – und der damit
errechneten „ortsüblichen Vergleichsmiete“ – erhöhte Miete verlangen. Dies ist durchaus möglich, z.B.
durch einen Modernisierungszuschlag oder Möblierungszuschlag. Gerne wird auch die Möglichkeit der
teilgewerblichen Nutzung eröffnet, um diesen Teil der Wohnung vom Anwendungsbereich der
Mietpreisbremse auszunehmen. Dabei ist natürlich zunächst darauf zu achten, dass nicht gegen das
Zweckentfremdungsgesetz verstoßen wird.
2.
Das Landgericht Berlin hat aber nun in einer neuen Entscheidung festgehalten, dass alleine diese
Möglichkeit nicht ausreicht,um einen höheren Mietzins zu rechtfertigen (LG Berlin, 13.09.2022 –
65 S 74/22, Vorinstanz: AG Pankow).
Dies meint folgendes:
In dem vorliegenden Fall war der Mieterin, einer Architektin, gestattet, ein Zimmer als Arbeitszimmer
zu nutzen. Weder Kundenverkehr noch das Anbringen eines Firmenschildes waren gestattet. Das
Landgericht hat daher festgestellt, dass diese Art der „stillen Nutzung“ ohnehin, also auch im Rahmen
des normalen Wohngebrauchs, erlaubt gewesen wäre/ist. Aus diesem Grund war nicht ersichtlich, wo
„das Mehr“, also der Vorteil für die Mietpartei war/ist, der einen Aufschlag auf die Miete rechtfertigen
könnte.
3.
Es ist also genau darauf zu achten, wann und für welche Verträge sich die Aufnahme einer Klausel zur
teilgewerblichen Nutzung lohnt. Erst wenn sich daraus ein Vorteil für die Mieterseite gegenüber der
ohnehin gestatteten Nutzung ergibt, kann dies einen Mietzuschlag rechtfertigen. Gerne berate ich Sie
dazu und zu allen anderen Themen rund um die Erstellung eines rechtsssicheren Mietvertrags.