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Sondermerkmal „Dusche getrennt von Badewanne“

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Beschluss // Landgericht Berlin // 65 S 85/14

Mit einem Beschluss aus dem Jahr 2014 nimmt das Landgericht Berlin zu der Frage Stellung, wie das Sondermerkmal nach dem Berliner Mietspiegel „Dusche getrennt von Badewanne“ auszulegen ist.

Der Ausgangsstreit – Vermieter verlangt Zustimmung zu Mieterhöhung

Die Parteien waren über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Der Vermieter verlangte von dem Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete.

Zwischen Vermieter und Mieter war insbesondere streitig, ob das Sondermerkmal des Mietspiegels „Dusche getrennt von Badewanne“ erfüllt ist. Beide Parteien waren sich zwar darüber einig, dass grundsätzlich eine von der Badewanne getrennte Dusche vorhanden war. Allerdings beklagte der Mieter, dass die Badewanne nicht bodentief verkleidet war. Weiter erklärte der Mieter, dass der restliche Zustand der Badezimmerausstattung „Züge eines wohnwertmindernden Merkmals“ aufweise. Letztlich, so der Mieter, führe die Annahme des Sondermerkmals aufgrund der Größe der Wohnung zu einer sehr erheblichen, nicht mehr angemessenen Mieterhöhung.

Sondermerkmal "Dusche getrennt von Badewanne"

Die Entscheidung – Wann ist das Sondermerkmal des Mietspiegels, „Dusche getrennt von Badewanne“ gegeben?

Das Landgericht Berlin kündigt an, die Berufung des Mieters zurückweisen zu wollen. Das Sondermerkmal „Dusche getrennt von Badewanne“ sei gegeben, so das Landgericht.

Es erklärt, dass es für die Bejahung des Sondermerkmals allein notwendig ist, dass die Dusche von der Badewanne getrennt ist. Es werden weder besondere Anforderungen an die Qualität der sanitären Einrichtung, noch an den Grundriss des Bades gestellt. Die Größe der Wohnung ist, bei der Frage ob das Sondermerkmal erfüllt ist oder nicht, ohne Bedeutung.

Praxistipp – Mängel und Zustimmung zu Mieterhöhung sind strikt zu trennen

Die Frage, ob man als Mieter eine Mieterhöhung zustimmen muss und ob die Mietsache mangelhaft ist, sind streng zu trennen. Für die Bewertung der verlangten Mieterhöhung muss man sich die Mängel der Wohnung quasi wegdenken.

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  1. Einen allgemeinen Überblick zu der Online-Abfrage finden Sie in meinem Beitrag: Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?
  2. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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