Minderung bei Schimmel in der gesamten Wohnung
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat über die Frage entschieden, welche Minderung Mietern zusteht, wenn in der gesamten Wohnung Schimmel aufgetreten ist.
Die Entscheidung – 80% Minderung der Miete bei Schimmel in der gesamten Wohnung
Die Parteien sind über einen Mietvertrag über eine Wohnung miteinander verbunden. In der gesamten Wohnung war Schimmel aufgetreten. Mit seinem Urteil vom 15.02.2018 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach entschieden, dass in einem solchen Fall eine Minderung in Höhe von 80% der Miete angemessen ist.
Praxistipp – Miete unter Vorbehalt einer angemessenen Minderung leisten
Welche Minderung ein Gericht dem Mieter bei einem Mangel zuerkennt, ist schwierig vorherzusagen. Die Minderung soll objektiv die durch den Mangel geminderte Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wiedergeben. Hier kommt es aber auch darauf an, wie stark sich der entscheidende Richter selber durch einen vergleichbaren Mangel beeinträchtigt fühlen würde.
Aus diesem Grund empfehlen wir, eine Minderung niemals sofort umzusetzen. Vielmehr sollte man die Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung in Höhe einer angemessenen Minderung leisten. Verweigert der Vermieter eine Minderung, muss man die zu viel geleistete Miete einklagen. Man riskiert aber nicht, dass der Vermieter einem kündigt.
Selbst bei Schimmel in der gesamten Wohnung muss die Minderung nicht notwendigerweise 100% der Miete betragen. Wenn man noch Möbel in der Wohnung unterstellen kann, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht vollständig aufgehoben.
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- In meinem Beitrag Richtig mindern habe ich aus der Perspektive eines Rechtsanwaltes für Mietrecht erklärt, was man als Mieter bei der Durchsetzung einer Minderung beachten sollte.
- Zu Ihren Rechten und Ansprüchen als Mieter bei Schimmel in der Wohnung finden Sie auch meinen Beitrag Schimmel – Ansprüche und Rechte des Mieters.
- Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
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