Minderung für das Abstellen des Wassers
In einem Urteil vom 29.11.2018 erklärt das Landgericht Frankfurt/Oder, dass eine angemessene Minderung für das Abstellen des Wassers 50% der Miete beträgt.
Der Ausgangsstreit − Vermieter klagt auf Räumung, Mieter berufen sich auf Minderung für Abstellen des Wassers
Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden.
Der Vermieter erklärte eine Reihe von Kündigungen, um das Mietverhältnis zu beenden. Unter anderem kündigte der Vermieter wegen Zahlungsverzugs der Mieter. Diese hatten die Miete aufgrund einer Reihe von Mängeln gemindert. Im September 2016 ließ der Vermieter dann, wohl um die Räumung durchzusetzen, die Kaltwasserversorgung zu der Wohnung abstellen.
Der Vermieter klagt auf Räumung. Die Mieter beriefen sich in dem Räumungsrechtsstreit unter anderem auf eine Minderung der Miete für das Abstellen des Wassers. Das Amtsgericht hatte die Mieter zur Räumung verurteilt.
Die Entscheidung − Was ist eine angemessene Minderung für das Abstellen des Wassers?
Letztlich bestätigt das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts. Für den Zeitraum, in dem die Kaltwasserzufuhr abgestellt war, billigt das Landgericht den Mietern aber eine Minderung von 50% der Miete zu.
Der Vermieter habe den mangelhaften Zustand selbst herbeigeführt und kannte daher den Mangel. Deshalb mussten die Mieter den Mangel nicht extra anzeigen.
Die Höhe der angemessenen Minderung für das Abstellen des Wassers nimmt das Landgericht mit 50% der Miete an. Da keinerlei fließendes Wasser mehr vorhanden war, waren das Badezimmer quasi gar nicht und die Küche nur noch eingeschränkt nutzbar. Die Nutzung des Badezimmers und die Möglichkeit zum Kochen sind aber wesentliche Funktionen einer Wohnung. Die Nutzung der Wohnung im Ganzen wurde deshalb erheblich beeinträchtigt, sodass dem Landgericht eine Minderung in Höhe von 50% als angemessen erschien.
Praxistipp − Leisten Sie Ihre Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung in Höhe einer angemessenen Minderung
Wie hoch eine Minderung letztlich ausfällt, kommt häufig auf die sehr individuelle Einstellung des Richters an. Gerichte können für sehr ähnliche Sachverhalte zu sehr unterschiedlichen Minderungsquoten gelangen (s. hierzu zum Beispiel die Urteilsbesprechung Mietminderung wegen Shisha-Lounge).
Aus diesem Grund raten wir als Rechtsanwälte für Mietrecht dringend, die Miete zunächst in voller Höhe weiter zu leisten. Gleichzeitig erklärt man als Mieter, dass die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung in Höhe einer angemessenen Minderung erfolgt. So kann man die aufgrund der Minderung zu viel geleistete Miete später von dem Vermieter zurückfordern. Gleichzeitig gerät man nicht in die Gefahr, dass der Vermieter zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigt ist.
Wenn der Vermieter die Wasserversorgung einstellen lässt, kann man als Mieter auch durch einstweilige Verfügungen gegen diesen Versuch der „kalten Räumung“ vorgehen.
– – –
- In meinem Beitrag Richtig mindern habe ich aus der Perspektive eines Rechtsanwaltes für Mietrecht erklärt, was man als Mieter bei der Durchsetzung einer Minderung beachten sollte.
- Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.
Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.