Minderung wegen rauchendem Nachbarn
Heraufziehender Rauch sorgt immer wieder für Ärger unter Nachbarn. In einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 30. April 2013 hat die 67. Kammer des Landgerichts Berlin (67 S 307/12) zugunsten eines von Zigarettenqualms gestörten Mieters entschieden:
Die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit war nach Ansicht des Gerichts dadurch erheblich gemindert, dass die Mieter der Wohnung unter der Wohnung des Klägers in der streitgegenständlichen Zeit jeweils in erheblichem Maß auf ihrem Balkon rauchten und dieser Rauch in seine Wohnung zog. Daher war dieser gezwungen, eine Belüftung der Wohnung zu unterlassen. Die rechtliche Konsequenz:
Wenn Zigarettenrauch zwei- bis dreimal pro Stunde von einem Nachbarbalkon des Mieters in dessen (Oberlieger-)Wohnung zieht, ist die Miete selbst in einer Großstadt um 10 Prozent gemindert, wenn die Wohnung praktisch über keine andere ausreichende Belüftungsmöglichkeit verfügt. Weiter darf der Mieter in einem solchen Fall sein Zurückbehaltungsrecht an der Miete bis zur Mängelbeseitigung durch den Vermieter in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags ansetzen.
Ob also ein Mieter die Miete mindern darf oder ob ein Anspruch auf Unterlassung gegen den rauchenden Nachbarn besteht, sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Anwalt besprechen, da die Rechtsprechung zu diesem Thema sehr ausdifferenziert und einzelfallabhängig ist. So hat ja beispielsweise das Amtsgericht Rathenow (Urt. v. 06.09.2013, Az.: 4 C 300/13) gerade erst entschieden, dass ein Mieter hinzunehmen hat, dass ein Nachbar (bis zu) 12 Zigaretten auf dem Balkon raucht und daher kein Unterlassungsanspruch gegen diesen besteht.
Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Urteil.
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