Modernisierung, vierzehnmonatiger Auszug kann nicht verlangt werden
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin stellt ein vierzehnmonatiger Auszug des Mieters aus seiner Wohnung regelmäßig eine unzumutbare Härte dar. Der Mieter ist dann nicht zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verpflichtet (§ 555 d Abs. 3 S. 1 BGB).
In dem Wohnhaus wurde, wie sich aus dem Urteil ergibt, wohl schon eine Reihe von Baumaßnahmen durchgeführt. Mit Schreiben vom 31.10.2011 wird dann eine Vollsanierung des Objekts angekündigt. Der Mieter soll hierzu für vierzehn Monate seine Wohnung verlassen.
Nach Ansicht des Landgerichts ist der Mieter nicht zur Duldung verpflichtet. Die Modernisierung wäre mit einer ihm nicht zumutbaren Härte verbunden. Eine vorübergehende vollständige Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Ausweichen kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Es müssen dann ganz besonders schwerwiegende Gründe für die Modernisierung sprechen. Durch das Gericht wird aber auch klargestellt, dass ein vierzehnmonatiger Auszug selbst bei schwerwiegenden Gründen kaum zu rechtfertigen wäre.
Der Mieter ist nicht zur Duldung einer Modernisierung verpflichtet, wenn dies eine unzumutbare Härte für ihn darstellt. Eine finanzielle Härte wird nach neuem Recht aber nicht mehr bei der Verpflichtung zur Duldung, sondern alleine noch bei der Frage, ob die Modernisierung als Mieterhöhung auf den Mieter umgelegt werden kann, berücksichtigt. Durch das Landgericht wurde nunmehr vorgegeben, wann dem Mieter eine Modernisierung nicht mehr zuzumuten ist, weil er hierzu aus der Wohnung auszuziehen muss.
Praxistipp
Auch nach neuem Recht wird im Rahmen der Duldungsverpflichtung von Erhaltungsmaßnahmen eine Härte nicht geprüft (§ 555 a BGB). Dies setzt allerdings voraus, dass ein Instandhaltungsbedarf besteht und der Vermieter bereit ist, einen möglichen Modernisierungsanteil nicht auf die Mieter umzulegen.
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