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Die notwendigen Angaben nach EnEV des Maklers

  • RA Daryai
  • Maklerrecht, Mieten Urteile
Urteil / Kurzmitteilung // Bundesgerichtshof // I ZR 232/16

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 05.10.2017 zu den nach EnEV notwendigen Angaben des Maklers in seiner Anzeige entschieden. Nach der Entscheidung des BGH ist auch ein Immobilienmakler verpflichtet ist, in seiner Anzeige die gem. § 16a EnEV notwenigen Pflichtangaben mitzuteilen.

Die notwendigen Angaben nach EnEV des Maklers

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe. Sie warf einer Maklerin vor, dass in der Anzeige der Maklerin der wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes nicht angegeben wurde. Dies ist gem. § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EnEV eine Pflichtangabe. Ob es Aufgabe des Maklers ist, die notwendigen Angaben nach EnEV in einer Anzeige mitzuteilen, ist streitig.

Nach § 16 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EnEV sind nur Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber verpflichtet, die Pflichtangaben nach EnEV mitzuteilen. Makler werden in der Vorschrift des § 16a EnEV also nicht ausdrücklich nicht genannt. In seiner Entscheidung kommt der Bundesgerichthof auch zu dem Ergebnis, dass es nicht möglich ist, § 16a EnEV so erweiternd auszulegen, dass der Makler zum „direkten“ Adressaten von § 16a EnEV wird.

Weiter erklärt der BGH aber, dass dies über einen indirekten Weg möglich ist. Er nimmt hierfür einen Umweg über § 5a Abs. 2 S. 1 UWG. Eine Vorenthaltung dieser wesentlichen Informationen kann eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten darstellen. Deshalb sei der Makler dann sehr wohl verpflichtet, die Pflichtangaben nach § 16a EnEV in seiner Anzeige mitzuteilen.

Spätestens nach der Entscheidung des BGH müssen Immobilienmakler die nach in § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EnEV notwenigen Pflichtangaben in Ihren Anzeigen mitteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, setzen sie sich der Gefahr einer Abmahnung auf Unterlassung aus.

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  1. Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Urteil.
  2. Weitere Entscheidungen zum Maklerrecht finden Sie hier.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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