Kein Nachmieter bei gesetzlicher Kündigungsfrist
Mit Hinweisbeschluss vom 03.03.2016 hat das Landgericht Berlin angekündigt, die Berufung von Mietern auf Auszahlung des Kautionsguthabens zurückzuweisen. Die Mieter waren der Ansicht, dass der Vermieter einen von ihnen benannten Nachmieter akzeptieren muss. Deshalb leistete sie die letzten Mieten nicht mehr. Das Landgericht erklärt, dass bei gesetzlicher Kündigungsfrist kein Nachmieter angenommen werden muss.
Der Ausgangsstreit
Die Parteien waren über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Die Mieter kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.09.2014 und baten, unter Benennung mehrerer Nachmieter, um Beendigung des Mietverhältnisses bereits zum 31.10.2014. Die Vermieterin lehnte dies ab und bestand darauf, dass das Mietverhältnis entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.12.2014 endet.
Die Mieter leisteten die Miete für November und Dezember 2014 nicht mehr. Die Vermieterin verrechnete die Mieten November und Dezember 2014 mit der hinterlegten Kaution.
Die Entscheidung
Nachdem bereits das Amtsgericht die Klage der Mieter abgewiesen hatte, da sie die Mieten für November und Dezember 2014 schuldeten, kündigte das Landgericht an, die Berufung der Mieter zurückzuweisen.
Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Mieter die gesetzliche dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB abwarten müssen. Zumindest in Fällen, in denen die Kündigungsfrist der Mieter drei Monate beträgt, handelt der Vermieter nicht treuwidrig, wenn er von den Mietern die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt.
Praxistipp
Das „Abwohnen“ der Kaution, indem man die letzten Mieten nicht leistet, führt immer zum Verzug mit der Miete. Die Miete ist regelmäßig am dritten Werktag eines Monats fällig. Für die Abrechnung der Kaution kann sich der Vermieter bis zu sechs Monate Zeit lassen. Zahlt man die Miete nicht, haftet man als Mieter für den Verzugsschaden des Vermieters, bspw. die Rechtsanwaltskosten.
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- Hier finden Sie weitere Links zu dem Hinweisbeschluss.
- Nach § 568 Abs. 1 BGB muss die Kündigung des Wohnraummietvertrags schriftlich erfolgen. Die Kündigung muss also von sämtlichen Vertragsparteien im Original unterschrieben werden. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax reicht also nicht aus. Außerdem muss man als Mieter im Streitfallbeweisen, dass das schreiben bei dem Vermieter angekommen ist.
Wie Sie nachweisen können, dass ein unterschriebenes Original bei dem Vermieter angekommen ist, erkläre ich in dem Beitrag: Wie stelle ich Schreiben beweissicher zu? - Zu Fragen rund um das Thema Mietkaution lesen Sie den Beitrag von Rechtsanwalt Kuo: Die Mietkaution – die häufigsten Fragen
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