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Betriebskosten: Datenschutz verhindert nicht Einsichtsrecht

  • RA Daryai
  • Gewerberaummietrecht Urteile, Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Landgericht Berlin // 67 S 164/13

Sowohl bei Heizkosten als auch bei den Kosten für Wasser wird zwischen Verwaltern und den Mieterin häufiger darüber gestritten, ob der Mieter das Recht hat, die Einzelverbrauchsdaten des Objekts einzusehen. Einer Einsichtnahme durch den Mieter wird von Verwaltern häufig mit dem Argument widersprochen, dies sei aus Datenschutzgesichtspunkten nicht zulässig Jetzt hat die 67. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass bei der Abrechnung über Betriebskosten der Datenschutz das Einsichtsrecht des Mieters nicht verhindert.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 17.10.2013 hat sich nunmehr die 67. Kammer des Landgerichts Berlin einer Entscheidung der 65. Kammer angeschlossen, dass der Mieter ein Recht auch auf Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten der übrigen Mieter hat.

Betriebskosten: Datenschutz verhindert nicht Einsichtrecht

Das Landgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Der Mieter benötigt die Angaben zu den Einzelverbrauchsdaten, um nachprüfen zu können, ob diese richtig addiert sind. Erst aufgrund der Gesamtaddition der Einzelverbrauchsdaten kann er dann im Vergleich mit dem Gesamtverbrauch überprüfen, ob die Leitungsverluste in der Immobilie überhöht sind. Sind die Leitungsverluste überhöht, könne der Mieter dem Vermieter Unwirtschaftlichkeit als Einwand zu den umgelegten Kosten entgegenhalten. Diesem Interesse könne der Vermieter Datenschutzgesichtspunkte nicht entgegengehalten. Deshalb verhindert bei der Abrechnung über Betriebskosten der Datenschutz nicht das Einsichtsrecht des Mieters.

Von Bedeutung sind auch die prozessualen Ausführungen des Landgerichts. Es geht mit dem BGH davon aus, dass eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig ist. Das Einsichtsrecht des Mieters führt aber dazu, dass er, wenn er die Einsichtnahme noch nicht erhalten hat oder aber die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend sind, ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung und den Betriebskostenvorauszahlungen nach § 273 Abs. 1 BGB ausüben kann.

Praxistipp

Mieter sollten sich nach dem Zugang einer Nebenkostenabrechnung frühstmöglich entscheiden, ob sie diese überprüfen möchten. Entscheiden sie sich für ein Überprüfung, sollten sie möglichst bald eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verlangen. Vermietern ist dringend zu raten, Mietern die Möglichkeit zu geben, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ergebnis des Rechtsstreits war zwar, dass das Gericht den Mieter zur Zahlung der Nachzahlung aus der Abrechnung verurteilt hat. Der Vermieter hat aber die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Er hatte dem Mieter erst in der Berufungsverhandlung die Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten ermöglicht.

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  1. Update: Inzwischen hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter in die Einzelverbrauchsdaten Einsicht nehmen darf (BGH, Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 189/17).
  2. Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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