Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Pressemitteilung vom 22.08.2018 erklärt, hat er entschieden, dass eine Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Schönheitsreparaturklausel hat.
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei unrenovierter oder renovierungsbedürftiger Wohnung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn die Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde. Ausnahmsweise bleibt die Klausel wirksam, wenn der Mieter einen Ausgleich erhalten hat (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14).
Sonderfall Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter
Nicht selten schließen aber der ausziehende und der einziehende Mieter eine Vereinbarung. Bspw.: Der einziehende Mieter soll die Schönheitsreparaturen durchführen und erhält dafür von dem ausziehenden Mieter etwas (Einrichtungsgegenstände, Einbauküche, Ausgleichszahlung etc.). In solchen Fällen könnte der Vermieter von dem ausziehenden Mieter eigentlich verlangen, dass er die Schönheitsreparaturen durchführt. Hierauf verzichtet der Vermieter dann häufig.
Um zur Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel zu gelangen, hat sich der Vermieter in dem nun vom BGH entschiedenen Fall auf die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter berufen. Er war der Ansicht, dass der Vermieter etwas – von dem Vormieter – erhalten habe. Deshalb habe der Mieter, dafür dass er eine unrenovierte Wohnung erhalten hat, einen Ausgleich erhalten. Die Leistung des Vormieters möchte er sich zurechnen lassen, da er gegenüber dem Vormieter auf die Renovierung verzichtet hat.
Diese Ansicht teilt der BGH nicht. Wie sich aus der Pressemitteilung ergibt, soll zumindest eine Vereinbarungen, die nur zwischen Mieter und Vormieter abgeschlossen wird, nicht dazu führen, dass der jetzt in der Wohnung lebende Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Anmerkung: Eventuell besteht die Möglichkeit, dass bei einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Mieter, Vormieter und Vermieter die Schönheitsreparaturklausel wirksam bleibt.
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- Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
- In dem Beitrag Unwirksame Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen bespreche ich verschiedene Klauseln. Außerdem gebe ich aus meiner Praxis als Rechtsanwalt für Mietrecht Tipps, wie Sie bei einer unwirksamen Klausel vorgehen sollten.
- Weiterhin finden Sie in dem Beitrag Forderungen des Vermieters bei Mietvertragsende allgemeine Hinweise, wie Sie mit Forderungen des Vermieters bei Beendigung des Mietvertrages umgehen sollten.
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