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Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter

  • RA Daryai
  • Gewerberaummietrecht Urteile, Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil / Kurzmitteilung // Bundesgerichtshof // VIII ZR 277/16

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Pressemitteilung vom 22.08.2018 erklärt, hat er entschieden, dass eine Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Schönheitsreparaturklausel hat.

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei unrenovierter oder renovierungsbedürftiger Wohnung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn die Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde. Ausnahmsweise bleibt die Klausel wirksam, wenn der Mieter einen Ausgleich erhalten hat (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14).

Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter

Sonderfall Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter

Nicht selten schließen aber der ausziehende und der einziehende Mieter eine Vereinbarung. Bspw.: Der einziehende Mieter soll die Schönheitsreparaturen durchführen und erhält dafür von dem ausziehenden Mieter etwas (Einrichtungsgegenstände, Einbauküche, Ausgleichszahlung etc.). In solchen Fällen könnte der Vermieter von dem ausziehenden Mieter eigentlich verlangen, dass er die Schönheitsreparaturen durchführt. Hierauf verzichtet der Vermieter dann häufig.

Um zur Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel zu gelangen, hat sich der Vermieter in dem nun vom BGH entschiedenen Fall auf die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter berufen. Er war der Ansicht, dass der Vermieter etwas – von dem Vormieter – erhalten habe. Deshalb habe der Mieter, dafür dass er eine unrenovierte Wohnung erhalten hat, einen Ausgleich erhalten. Die Leistung des Vormieters möchte er sich zurechnen lassen, da er gegenüber dem Vormieter auf die Renovierung verzichtet hat.

Diese Ansicht teilt der BGH nicht. Wie sich aus der Pressemitteilung ergibt, soll zumindest eine Vereinbarungen, die nur zwischen Mieter und Vormieter abgeschlossen wird, nicht dazu führen, dass der jetzt in der Wohnung lebende Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

Anmerkung: Eventuell besteht die Möglichkeit, dass bei einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Mieter, Vormieter und Vermieter die Schönheitsreparaturklausel wirksam bleibt.

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Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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