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Nur Wohnräume müssen beheizbar sein

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Landgericht Berlin // 67 S 149/17

Mit Urteil vom 19.09.2017 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die Ausstattung „Sammelheizung“ nach dem Berliner Mietspiegel bereits dann vorliegt, wenn nur die Wohnräume von einer Heizung beheizt sind.

Der Ausgangsstreit – Parteien streiten über zulässige Miete

Die Parteien streiten darüber, ob die bei Vertragsbeginn vereinbarte Miete wirksam war. Die Mieterin macht geltend, dass die Miete über der Miete liegt, die nach der Mietpreisbremse zulässig ist. Hierzu musste durch das Gericht bestimmt werden, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete angemietete Wohnung ist.

Die Wohnung verfügt über eine Gasheizung, die automatisch befeuert wird, aber alleine die Wohnräume beheizt. Badezimmer und Küche verfügen über keine Heizung.

Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob für die Wohnung das Ausstattungsmerkmal „Sammelheizung“ einschlägig ist oder nicht.

Nur Wohnräume müssen beheizbar sein

Die Entscheidung – Nur Wohnräume müssen beheizbar sein

Das Landgericht Berlin kommt zu dem Ergebnis, dass die Wohnung trotzdem das Ausstattungsmerkmal „Sammelheizung“ erfüllt. Nach der Entscheidung müssen nur Wohnräume müssen beheizbar sein.

Das Gericht stellt bei seiner Entscheidung auf den Wortlaut des Berliner Mietspiegels 2015 und der Erläuterung zu dem Mietspiegel ab. Nach dem Mietspiegel ist eine Wohnungsheizung, die sämtliche Wohnräume angemessen erwärmt, einer Sammelheizung gleichzusetzen. Hierbei sei es ausreichend, dass die Brennstoffversorgung für den Wohnraum automatisch erfolgt. Nach dem Wortlaut ist es also auch ausreichend, dass nur die Wohnräume durch die Heizung versorgt werden. Ob auch in Badezimmer und Küche eine Heizung vorhanden ist, ist für die Bewertung unerheblich.

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  1. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
  2. Zur Online-Abfrage der Stadt Berlin zur Einordnung einer Wohnung in den Berliner  Mietspiegel.
  3. Weitere Urteilsbesprechungen zu Merkmalen nach dem Berliner Mietspiegel und einen allgemeinen Überblick zu der Online-Abfrage finden Sie in meinem Beitrag: Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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