Einbau von funkbasierten Verbrauchsmessgeräten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. September 2011 (VIII ZR 326/10) entschieden, dass ein Mieter den Einbau von funkbasierten Verbrauchsmessgeräten für Heizwärme und Warmwasser zu dulden hat. Diese Duldung ist selbst dann geschuldet, wenn das vorhandene System noch funktionstüchtig ist. Soll gleichzeitig ein funkbasiertes Erfassungssystem für den Kaltwasserverbrauch installiert werden, so muss dies der Mieter regelmäßig ebenfalls als Verbesserung der Mietsache gem. § 554 Abs. 2 S. 1 BGB dulden.
Weiter stellt der BGH in der Entscheidung klar, dass der Vermieter die Kosten der Anmietung von Verbraucherfassungsgeräten dann nicht auf Mieter umlegen kann, wenn er seiner Pflicht zur Ankündigung gem. § 4 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV nicht nachgekommen ist.
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