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Provision für zwei Makler

  • RA Daryai
  • Maklerrecht, Mieten Urteile
Urteil // Oberlandesgericht Hamm // 18 U 111/13

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm unterbricht die Beauftragung eines zweiten Maklers mit der Vermittlung der Immobilie nicht notwendig die Kausalität zwischen Nachweis des zuvor beauftragten Maklers und dem dann abgeschlossenen Geschäft. Die Konsequenz: Der Erwerber muss zwei Maklern die Provision zahlen.

Der zuerst beauftragte Makler war mit der Vermarktung an Eigentumswohnungen beauftragt. Er bot diese u.a. in einem Internetportal an. Der spätere Erwerber nahm über dieses Portal Kontakt mit dem Makler auf, erhielt von diesem die Anschrift des Objekts und besichtigte dieses im Beisein der Verkäuferin. Die Verkäuferin beendete den Maklerauftrag zunächst, da eine Einigung über den Kaufpreis aufgrund einer zu großen Differenz bei den Preisvorstellungen scheiterte. Sie beauftragte eine zweite Maklerin. Auch mit dieser nahm spätere Erwerber wiederum Kontakt auf. Er besserte sein Kaufangebot noch nach und der Kaufvertrag wurde abgeschlossen.

Durch das Oberlandesgericht wurde nunmehr entschieden, dass der Erwerber nicht nur der zweiten Maklerin Provision zahlen muss, sondern auch dem zunächst beauftragten Makler. Dieser war als so genannter „Nachweis-“Makler beauftragt, d.h., dass er bereits mit dem Nachweis der Möglichkeit des Abschlusses eines Kaufvertrages die Provision verdient, wenn denn dann der Kaufvertrag auch abgeschlossen wird. Im entschiedenen Fall war vollkommen ausreichend, dass der Makler dem Erwerber die Anschrift des Objektes und eine Besichtigung mit der Eigentümerin ermöglicht hatte.

Potentielle Käufer eines Grundstücks oder einer Wohnung sollten aufpassen, wenn für denselben Kauf zwei verschiedene Makler auftreten. Ihnen muss bewusst sein, dass sie sich durch die Kontaktaufnahme mit dem Makler regelmäßig zur Leistung der Maklercourtage verpflichten. Wenn sie dann mit zwei Maklern Kontakt aufnehmen, kann es unter Umständen sein, dass sie für beide Makler die Courtage bezahlen müssen.

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Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.

Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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