Quotenabgeltungsklausel vom Vermieter zu bestimmender Maler unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass eine von dem Vermieter als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Mietvertrag eingebrachte Quotenabgeltungsklausel, nach der Berechnungsgrundlage für die Höhe der Beteiligung des Mieters der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter zu bestimmenden Malerfachgeschäfts ist, gem. § 307 Abs. 1. S. BGB unwirksam ist. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, da in ihrer für den Mieter nachteiligsten Auslegung der Kostenvoranschlag bindend ist und dem Mieter die Möglichkeit des Nachweises geringer Kosten abgeschnitten wird.
Quotenabgeltungsklauseln sollen dem Vermieter die Möglichkeit geben, eine Beteiligung des Mieters an den Kosten der Durchführung von Schönheitsreparaturen zu erhalten, wenn diese aufgrund des Zustands der Wohnung eigentlich noch nicht fällig sind. Zum Teil werden solche Klauseln als „verkappte Endrenovierungsklauseln“ angesehen, da Kostenvoranschläge der Vermieter zum Teil so hoch ausfallen, dass es sich für den Mieter lohnt, die Schönheitsreparaturen dann doch selber durchzuführen. Dieses Argument weist der BGH aber zurück.
Bislang sind die Anforderungen des BGHs an die Formulierung einer solchen Klausel noch so hoch, dass der weit überwiegende Teil der bislang verwendeten Quotenabgeltungsklauseln an diesen Voraussetzungen scheitert. Die nunmehr von dem BGH geprüfte Klausel entsprach, mit Ausnahme der Formulierung zur Bestimmung der Höhe der Kosten, den Kriterien, die nach Ansicht des Großteils der Literatur eine wirksame Quotenabgeltungsklausel zu erfüllen hat. Dies zeigt erneut, dass im Bereich der Schönheitsreparaturen jede Klausel individuell geprüft werden sollte.
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