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Rohrinnensanierung mit Epoxidharz ist ein Mangel

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Amtsgericht Köln // 201 C 546/10

AG Köln: Wird einen Rohrinnensanierung der Leitungswasserrohre mit Epoxidharz durchgeführt, stellt dies einen erheblichen Mangel der Mietwohnung dar, der zur Minderung des Miete um 20% berechtigt

Nach einem Urteil des AG Köln vom 20. April 2011 (Az. 201 C 546/10) berechtigt eine Sanierung der Leitungswasserrohre den Mieter einer Wohnung zur Minderung der Miete. Nach Ansicht des Amtsgerichts liegt ein Mangel der Mietsache vor, da es gerichtsbekannt ist, dass das verwendete Epoxidharz gesundheitsschädlich sei. Da der Mieter das Leitungswasser nicht mehr als Trinkwasser nutzen können soll, wurde durch das Gericht eine angemessene Minderung mit 20% der Miete angenommen.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Amtsgerichts durch die Berufungsinstanz bestätigt wird. Mietern, denen bekannt ist, dass in ihrem Miethaus eine Rohrsanierung mit Epoxidharz durchgeführt wurde, sollten Ihre Rechte zumindest dadurch wahren, dass sie die weitere Leistung der Miete in Höhe einer angemessenen Minderung im Hinblick auf diesen Mangel unter Vorbehalt der Rückforderung stellen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Urteil.

Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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