Schadensersatzanspruch bei Ausfall der Heizung
Regelmäßig stellen Mandanten die Frage, wann ein Schadensersatzanspruch bei Ausfall der Heizung besteht. Dass die Anforderungen, die Gerichte an die Geltendmachung eines solchen Anspruchs stellen, hoch sind, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aus dem Jahr 2020.
Der Ausgangsstreit – Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund der Unterbrechung der Gasversorgung
Der Kläger ist Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung. Er bewohnt diese zusammen mit seiner 81-jährigen Mutter. Außerdem betreibt er in den Räumen eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte versorgt die Wohnung mit Gas und Strom.
Am 13.11.2017 sperrte die Beklagte irrtümlich den Gasanschluss zu der Wohnung des Klägers. Die Versorgung mit Gas wurde dann aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Klägers am 16.11.2017 wieder aufgenommen.
Der Kläger wurde von einem Arzt für den Zeitraum vom 14.11.2017 bis 17.11.2017 arbeitsunfähig geschrieben. Ein weiteres Attest wies die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 30.11.2017 bis zum 01.12.2017 nach.
Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund der Unterbrechung der Gasversorgung geltend. Er behauptet, dass er bis einschließlich zum 05.12.2017 an einer schweren Erkältung und Infektion der Atemwege erkrankt war. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er nicht heizen konnte. Aus diesem Grund sei ihm ein Schmerzensgeld zu zuzuerkennen. Darüber hinaus habe er vier Tage lang seine Kanzlei nicht betreiben können. Durch die Absage von zwei Mandanten hätte er einen Schaden in Höhe von 5.000 EUR erlitten und einen weiteren Vermögensschaden in Höhe von 250 EUR pro Tag, da die Kanzlei für vier Tage nicht betrieben werden konnte. Darüber hinaus macht der Kläger noch andere Ansprüche aufgrund der unterbrochenen Gasversorgung geltend. Insgesamt verlangt er, dass das Versorgungsunternehmen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 8.650 EUR verurteilt wird.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung – Welche Anforderungen sind an einen Schadensersatzanspruch bei Ausfall der Heizung zu stellen?
Das OLG Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Die Entscheidung des OLG macht deutlich, welche Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch bei Ausfall der Heizung zu stellen sind.
Nach Ansicht des OLG war der Vortrag des Klägers zu einem Schmerzensgeld aufgrund des Heizungsausfalls zunächst nicht schlüssig und zum anderen nicht ausreichend nachgewiesen.
Der Kläger hat behauptet, dass er aufgrund des Heizungsausfalls bis einschließlich zum 05.12.2017 erkrankt war. Die von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiesen allerdings alleine eine Erkrankung in der Zeit vom 14.11.2017 bis 17.11.2017 und vom 30.11.2017 bis 01.12.2017 nach.
Dem Kläger wäre ein Mitverschulden an einem eingetretenen Gesundheitsschaden vorzuwerfen
Außerdem hat der Kläger nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Versorgungsunterbrechung ab dem 13.11.2017 für die Erkrankung am 14.11.2017 ursächlich gewesen war. Er hatte hierzu insbesondere Beweis durch Vernehmung der behandelnden Ärzte angetreten. Diese hätten allerdings nur bezeugen können, dass der Kläger an einer Erkältung litt. Weshalb sich der Kläger eine solche Erkältung zugezogen hat, hätten sie nicht nachweisen können. Hierfür wären auch andere Ursachen in Betracht zu ziehen.
Vor allem aber scheitere ein Anspruch schon deshalb, da dem Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an einem eingetretenen Gesundheitsschaden vorzuwerfen sei. Wenn er denn wegen der Einstellung der Heizenergie erkrankt wäre, hätte er die ihm in der Angelegenheit obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Er hätte sich nicht weiter in der unbeheizten Wohnung aufhalten dürfen. Er hätte in einem Ausweichquartier übernachten oder aber sich ein elektrisches Heizgerät anschaffen müssen.
Da der Kläger bereits am 14.11.2017 erkrankt war und die Ursächlichkeit des Heizungsausfalls für die Erkrankung nicht nachweisen konnte, scheitert auch ein Anspruch auf Geltendmachung des Erwerbsschadens durch den Verlust von zwei Mandanten am 15.11.2017. Der Kläger konnte eben nicht nachweisen, dass seine Erkrankung auf den Heizungsausfall zurückzuführen war.
Praxistipp – Schadensersatzanspruch, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist
Wie bereits erklärt, zeigt das Urteil, wie schwierig es häufig ist, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Ein Nachweis dafür, dass für eine Erkältung keine andere Ursache als der Ausfall der Heizung in Frage kommt, ist so gut wie unmöglich.
Als Mieter einer Wohnung stehen einem im Regelfall Ansprüche gegen den Vermieter zu, wenn die Heizung durch den Vermieter betrieben wird. Ein Schadensersatzanspruch kann sich dann vor allem ergeben, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, wenn der Mieter dem Vermieter also zunächst eine Frist zur Beseitigung des Mangels gestellt hat.
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- Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
- Inwiefern eine Mietminderung bei Ausfall der Heizung möglich ist, erkläre ich in meinem Beitrag Minderung bei vollständigem Ausfall der Heizung.
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