Mindestabstand von Schrank zur Wand bei Schimmel
Mit Urteil vom 07.03.2014 wurde durch das Landgericht Lübeck die Berufung eines Vermieters gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Beseitigung von Schimmel zurückgewiesen. Das Landgericht erklärt, dass ein Mieter auch bei Auftreten von Schimmel den Mindestabstand von einem Schrank zur Wand nicht kennen muss.
Der Ausgangsstreit – Mieter mindern die Miete aufgrund von Schimmel hinter einem Schrank
Die Parteien waren über einen Mietvertrag für eine Wohnung miteinander verbunden.
In der Wohnung war Schimmel hinter einem größeren Schrank aufgetreten. Diesen hatten die Mieter an einer Außenwand der Wohnung aufgestellt und minderten dann die Miete aufgrund des Mangels.
Mit der Klage verlanten die Mieter die Beseitigung des Schimmels. Der Vermieter erhob Widerklage auf Zahlung der nicht geleisteten Miete.
Das Amtsgericht gab den Mietern recht. Es verurteilte den Vermieter zur Mangelbeseitigung und wies seine Widerklage ab.
Die Entscheidung – Müssen Mietende bei Schimmel den Mindestabstand von Schrank zur Wand kennen?
Das Landgericht bestätigt das Urteil des Amtsgerichts. Den Mietern konnte man insbesondere nicht vorwerfen, dass sie den Mindestabstand von einem Schrank zur Wand bei Auftreten von Schimmel nicht kannten.
Zwar wurde durch den erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen festgestellt, dass Ursache des Schimmels kein baulicher Mangel sei, sondern vielmehr die Positionierung des Schranks. Die Mieter hatten diesen im Jahr 2010 vor die nördliche Außenwand des Schlafzimmers gestellt. Nach Ansicht des Landgerichts mussten die Mieter aber nicht damit rechnen, dass das Aufstellen des Schranks zu einer Schimmelbildung an der Wand führen wird.
Praxistipp – Als Vermietende die Mietenden über ein richtiges Lüftungsverhalten aufklären
Diese fehlende Kenntnis kann (jedenfalls nach der Begründung der Entscheidung) den Mietern aber nur in diesem ersten Verfahren helfen. Für die Zukunft werden sie dann den Schrank an einer anderen Stelle positionieren müssen.
Vermietenden ist anzuraten, insbesondere wenn die Wände der Wohnung bekannt schimmelgefährdet sind, die Mietenden über die richtige Positionierung von Schränken und ein richtiges Lüftungsverhalten aufzuklären. Sie sollten sich die Aufklärung dann noch diese Aufklärung durch die Mieter ausdrücklich bestätigen lassen.
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- Zum Beitrag: Schimmel: Ansprüche und Rechte des Mieters
- Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
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