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Schlüsselrückgabe per Einschreiben und Brief

  • RA Daryai
  • Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Amtsgericht Brandenburg // 31 C 32/14

Manchmal werden einfache Dinge ganz schwer. Wie gebe ich, nachdem das Mietverhältnis beendet ist, den Schlüssel zurück, wenn eine gemeinsame Übergabe nicht zustande kommt? Ein Urteil aus Brandenburg zeigt, dass der leider häufig gewählte Weg der Schlüsselrückgabe per Einschreiben und Brief mit erheblichen Risiken verbunden ist.

Mit Urteil vom 01.09.2014 hat das AG Brandenburg einen Mieter zur Leistung von Schadenersatz verurteilt, nachdem der Vermieter das Türschloss ausgewechselt hatte.

Der Ausgangsstreit – Schlüsselrückgabe per Einschreiben und Brief scheitert, Vermieter fordert Schadensersatz

Der Mieter hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses den Wohnungstürschlüssel mit einfachem Briefumschlag, aber wohl als Einschreiben/Rückschein an den Vermieter zurückgesendet. Dieser erklärte, dass bei ihm nur ein beschädigter Briefumschlag angekommen sei, der mit einem Klebeband mit der Aufschrift „nachverpackt“ durch die Post versehen war. Ein Schlüssel war nicht mehr vorhanden.

Der Vermieter ließ daraufhin das Türschloss auswechseln und forderte von dem Mieter die Kosten des Austauschs des Türschlosses als Schadensersatz.

Schlüsselrückgabe per Einschreiben und Brief

Die Entscheidung – Schadensersatz, wenn Brief zur Schlüsselrückgabe leer ankommt

Das AG Brandenburg hat den Mieter zur Leistung des Schadenersatzes verurteilt. Der Mieter habe zwar Einlieferungsbeleg und Rückschein für den Brief an den Vermieter vorgelegt. Deshalb besteht eine Vermutung für die Auslieferung des Briefes. Diese Vermutung betrifft allerdings nur den Brief selber, nicht aber dessen Inhalt. Das Amtsgericht stellt fest, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses der Schlüssel regelmäßig an dem Wohn- bzw. Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben ist. Es sei denn, die Parteien haben hierzu eine andere Vereinbarung getroffen.

Praxistipp – Zugang der Schlüsselrückgabe muss bewiesen werden

Viele juristische Laien denken, dass sie sichergehen, wenn sie an den Vermieter per Einschreiben/Rückschein schreiben. Dies ist aus mehreren Gründen nicht der Fall. Der Rückschein weist allein den Zugang des Briefes nach, nicht aber dessen Inhalt. Dieser muss bewiesen werden. Ein Mieter, der Partei des Rechtsstreits ist, kann nicht als Beweis für den Inhalt des Briefes als Zeuge aussagen.

Werden besondere Güter mit Einschreiben/Rückschein transportiert, ist auch auf eine sorgfältige Behandlung des Briefes durch das Postunternehmen zu achten. Letztlich ist der Vertragspartner nicht immer verpflichtet, ein Einschreiben/Rückschein auch anzunehmen. Nimmt er dieses nicht an, ist das Schreiben zunächst einmal nicht zugegangen.

In dem Beitrag Wie stelle ich Schreiben beweissicher zu? erkläre ich als Fachanwalt für Mietrecht, wie Sie vorgehen sollten, wenn Sie später den Zugang eines Schreibens beweisen müssen.

Praxistipp 2 – Abzug neu für alt

Der Schadenersatzanspruch des Vermieters wurde durch einen Abzug „neu für alt“ verringert. Im Deutschen Schadensrecht soll der Geschädigte so gestellt werden, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Wird also eine gebrauchte Sache beschädigt, hat der Geschädigte eigentlich nur Anspruch auf Ersatz durch eine ebenso gebrauchte Sache. Erhält er stattdessen etwas Neuwertiges, muss er sich den Vorteil „neu für alt“ anrechnen lassen.

Dies ist häufig bei Beendigung des Mietverhältnisses von erheblicher Bedeutung. Viele Gegenstände in der Mietwohnung sind bereits bei Einzug des Mieters nicht neuwertig und werden dann noch während der mehr oder weniger langen Mietzeit genutzt. Bei Beschädigung und Austausch werden bei Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter häufig die Kosten des gesamten Austauschs in Rechnung gestellt. Tatsächlich müsste der Vermieter aber einen Abzug dafür vornehmen, dass er einen neuwertigen Ersatz erhält.

In dem Beitrag Forderungen des Vermieters bei Mietvertragsende gebe ich als Rechtsanwalt für Mietrecht Tipps, wie Sie sich gegen solche Forderungen wehren können.

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Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.

Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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