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Kosten des Baumkronenschnitts sind Betriebskosten

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Teilurteil // Amtsgericht Hamburg-Blankenese // 508 C 250/09

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 hat das Amtsgericht Hamburg–Blankenese sich einer weit überwiegenden Ansicht in der Literatur angeschlossen. Demnach sind die Kosten des Baumkronenschnitts regelmäßig als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar.

Der Ausgangsstreit – Vermieterin legt Kosten des Baumkronenschnitts von zwei Birken auf Mieter um

Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag für eine Wohnung in Hamburg verbunden. Zwischen den Parteien ist vereinbart, dass die Betriebskosten als monatliche Vorauszahlung von der Mieterin an die Vermieterin zu leisten sind. Über diese Vorauszahlungen ist dann von der Vermieterin jährlich abzurechnen.

Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob die Vermieterin im Rahmen der Betriebskosten als Kosten der Gartenpflege auch den Kronenpflegeschnitt für zwei Birken auf die Mieterin umlegen darf. Die Mieterin ist der Ansicht, dass es sich um eine „Grundüberholung“ handele. Ein Indiz hierfür sei, dass diese Kosten in den Vorjahren nicht umgelegt wurden. Die Vermieterin meint, dass der Baumkronenschnitt keine Grundüberholung war und die Kosten sich insbesondere deshalb erhöht haben, weil die vormals in Eigenarbeit durchgeführten Gartenarbeiten nunmehr durch einen Dienstleister durchgeführt werden.

Kosten des Baumkronenschnitts sind Betriebskosten

Die Entscheidung – Kosten des Baumkronenschnitts sind Betriebskosten

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese gibt der Vermieterin recht. Die Kosten des Baumkronenschnitts sind als Betriebskosten auf die Mieterin umlegbar.

Ein Baumkronenschnitt sei keine Instandhaltungsmaßnahme und deshalb als Betriebskostenposition gegenüber Mietern grundsätzlich abrechnungsfähig. Dies gelte zumindest dann, wenn nicht besonders häufig und intensiv Kronenbaumschnitte vorgenommen werden.

Zu den nach § 2 Ziffer. 10 Betriebskostenverordnung umlegbaren Kosten der Gartenpflege gehören sämtliche der Pflege von gärtnerisch angelegten Flächen dienenden Kosten. Letztlich hätte die Mieterin nicht ansatzweise dargelegt, weshalb Sie der Meinung ist, dass der Garten jahrelang vernachlässigt wurde.

Praxistipp – Präzise Vereinbarung zu Kosten des Baumkronenschnitts treffen

Über die Frage, ob die Kosten des Baumkronenschnitts als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind, sollten sich insbesondere Mieter von Einfamilienhäusern und Wohnhäusern mit wenigen Mieteinheiten Gedanken machen. Für einen solchen Baumkronenschnitt fallen regelmäßig hohe Kosten an. Mieter einer Wohnung in Wohnhäusern mit vielen Einheiten sind dadurch geschützt, dass die Kosten auf sämtliche Mieter verteilt werden. Mieter von Einfamilienhäusern müssen diese Kosten hingegen alleine tragen.

Deshalb sollte man entweder bei Abschluss des Mietvertrags mit dem Vermieter über diese Frage verhandeln. Alternativ sollte man bei der Berechnung der Mietkosten diese Kosten von Beginn an berücksichtigen.

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  1. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 17.10.2016 sind die Kosten der Baumfällung keine Betriebskosten.
  2. Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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