Ist eine Wand zu streichen, sind alle zu streichen
Mit Urteil vom 24.09.2014 hat das AG Pankow/Weißensee die Klage eines Mieters abgewiesen. Der Mieter verlangte den Ersatz seiner Aufwendungen. Er war der Ansicht Schönheitsreparaturen ausgeführt zu haben, zu denen er nicht verpflichtet war. Das Amtsgericht beantwortet hierbei die Frage, ob man alle Wände zu streichen hat, wenn eine Wand zu streichen ist.
Der Ausgangsstreit / Die Entscheidung
Die Entscheidung ist recht kurz ausgefallen. Sie ist aber deshalb interessant, weil sie ausdrücklich erklärt, dass, wenn auch nur eine Wand gestrichen werden muss, im Regelfall das gesamte Zimmer zu streichen ist.
Der Mieter könne die Schönheitsreparaturen zwar selber durchführen. Er schuldet aber fachgerechte Arbeiten, also in der Qualität eines Fachhandwerkers. Um einen einheitlichen Farbton an Wänden und Decken herzustellen, sei es im Regelfall jedoch nicht fachgerecht, allein eine Wand neu zu streichen. Nach Ansicht des Gerichts sei es schon bei einer Wohndauer von zwei Jahren nahezu unmöglich, dass die gestrichene Wand farblich zu 100% mit den nicht gestrichenen Wänden übereinstimme.
Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten un Zukunft also beachten, dass, wenn sie zum Streichen einer Wand verpflichtet sind, auch der restliche Raum zu streichen ist.
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- Zum Beitrag: Schönheitsreparaturen in Mietverträgen – Unwirksame Klauseln
- Zum Beitrag: Wie wehre ich mich gegen Forderungen des Vermieters am Ende des Mietvertrages?
- Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
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