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Keine Einbaumöbel in Schönheitsreparaturklausel

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Beschluss // Landgericht Berlin // 67 S 359/15

Mit Hinweisbeschluss vom 17.11.2015 hat das Landgericht Berlin angekündigt, die Berufung einer Vermieterin abzuweisen, die Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geltend gemacht hatte. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine wirksame Schönheitsreparaturklausel Einbaumöbel nicht umfassen darf.

Nach Ansicht des Landgerichts ist die Schönheitsreparaturklausel des Wohnraummietvertrags unwirksam. Die Klausel zur Überbürdung der Schönheitsreparaturen sah unter anderem vor, dass die Mieter die Einbaumöbel der Wohnung anstreichen müssen.

Deshalb soll der Mieter nach Ansicht des Landgerichts unangemessen benachteiligt sein. Denn die Mieter sollen nach der Klausel als Schönheitsreparaturen mehr leisten als § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung als normalen Umfang von Schönheitsreparaturen vorsieht.

Praxistipp

Gerade in älteren Mietverträgen scheitern Schönheitsreparaturklauseln häufiger bereits daran, dass der Umfang oder die Art und Weise der durchzuführenden Schönheitsreparaturen ausgeweitet werden. Dies führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Wie der Beschluss des Landgerichts verdeutlicht, dürfen von einer Schönheitsreparaturklausel keine Einbaumöbel umfasst sein.

Aber auch Arbeiten an Fenstern und Türen führen häufig zur Unwirksamkeit, wenn der Mietvertrag die Arbeiten nicht auf den Innenbereich beschränkt. Wirksam ist daher eine Klausel, nach der die Innentüren, sowie die Außentür und die Fenster von Innen zu streichen sind. Dahingegen ist eine Klausel, die einfach bestimmt, dass Fenster und Türen gestrichen werden müssen, unwirksam. Hier fehlt die Beschränkung  auf den Innenbereich.

Spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses lohnt es sich regelmäßig für beide Seiten, die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.

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  1. In dem Beitrag Schönheitsreparaturen in Mietverträgen – Unwirksame Klauseln erkläre ich, welche Klauseln zu Schönheitsreparaturen noch unwirksam sind.
  2. Außerdem lege ich in dem Beitrag Wie wehre ich mich gegen Forderungen des Vermieters am Ende des Mietvertrages? allgemein dar, welche Einwendungen gegen die verschiedenen Forderungen des Vermieters bei Ende des Mietverhältnisses bestehen.
  3. Hier finden Sie weitere Links zu dem Beschluss.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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