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Fläche des separat ausgewiesenen Hobbykellers

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg // 11 C 547/13

Nicht immer ist eine Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Fläche von Bedeutung. Zunächst muss man die Vereinbarungen der Parteien, welche Flächen, wie zu berücksichtigen sind, prüfen. In einem durch das Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg entschiedenen Fall war das Ergebnis dieser Prüfung, dass die Fläche des separat ausgewiesenen Hobbykellers nicht zu berücksichtigen ist.

Der Ausgangsstreit – In Heizkostenabrechnung wird neben Wohnfläche auch Fläche des separat ausgewiesenen Hobbykellers angerechnet

Die Parteien sind über einen Mietvertrag über Wohnraum miteinander verbunden. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag war zunächst die Wohnfläche der Mietsache mit 86,02 m² ausgewiesen. Für die Umlage der Heizkosten aber wurde neben der Wohnfläche eine Fläche von 8,88 m² für den beheizbaren Hobbyraum im Keller angerechnet.

Der Berliner Mietspiegel unterscheidet zwischen Wohnung von 60 m² bis unter 90 m² und Wohnungen von 90 m² und mehr. Läge die Wohnfläche über 90 m², wäre der Vermieter zur Mieterhöhung berechtigt.

Fläche des separat ausgewiesenen Hobbykellers

Die Entscheidung – Ist die Fläche des separat ausgewiesenen Hobbykellers bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen?

Mit Urteil vom 10.11.2014 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen. Die Fläche des separat ausgewiesenen Hobbykellers sei bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen, so das Amtsgericht.

Den Parteien war bei Vertragsabschluss bekannt, dass neben der Wohnfläche von 86,02 m² der Hobbyraum von 8,88 m² mitvermietet wird. Die Parteien haben dann aber in Kenntnis dieser weiteren Fläche eine Vereinbarung über die vertragliche Wohnfläche abgeschlossen. Es handele sich deshalb nicht um einen Fall der unerkannten Flächenabweichung, so das Amtsgericht. Aus diesem Grund sind die Grundsätze zur Wohnflächenabweichung des Bundesgerichtshofs hier nicht anwendbar.

Auch im Wohnraummietrecht besteht für die Parteien die Möglichkeit, eine Wohnflächenvereinbarung abzuschließen, die von den üblichen Berechnungsmethoden abweicht. Es ist aber notwendig, dass die Parteien in Kenntnis der Abweichung die Vereinbarung abschließen.

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  1. Zu den Beiträgen: Flächenabweichungen – Rechte und Ansprüche des Mieters und Mieterhöhungen überpüfen, Miete sparen – auf die Fläche kommt es an!
  2. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Urteil.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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