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Aufzug im Haus bei Wohnung im EG

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Beschluss // Landgericht Berlin // 18 S 73/16

In einem Beschluss aus dem Jahr 2016 erklärt die 18. Kammer des Landgerichts Berlin, dass das Sondermerkmal „Aufzug im Haus“ auch bei einer Wohnung im Erdgeschoss (EG) einschlägig sein kann.

Der Ausgangsstreit – Vermieter verlangt Zustimmung zur Mieterhöhung

Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Der Vermieter verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung und begründet sein Zustimmungsverlangen mit dem Berliner Mietspiegel 2015.

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte dem Vermieter bereits Recht gegeben und insbesondere das Sondermerkmal „Aufzug im Haus“ nach dem Berlin Mietspiegel 2015 bejaht. Die Wohnung der Mieter liegt im Erdgeschoss. Die Mieter hatten bei Mietbeginn keinen Schlüssel zu dem Aufzug erhalten. Sie sind deshalb der Meinung, dass das Sondermerkmal für die von ihnen angemietete Wohnung nicht einschlägig ist.

Aufzug im Haus bei Wohnung im EG

Die Entscheidung – Was gilt für die nach dem Mietspiegel zulässige Miethöhe bei Aufzug im Haus aber Wohnung im EG?

Auch das Landgericht gibt dem Vermieter recht. Deshalb kündigt es in seinem Beschluss an, dass es beabsichtigt, die Berufung der Mieter wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Das Sondermerkmal „Aufzug im Haus“ sei auch für die von den Mietern angemietete Wohnung einschlägig.

Um das Sondermerkmal zu bejahen, sei es ausreichend, dass überhaupt ein Aufzug im Haus vorhanden ist, so das Landgericht. Die Tatsache, dass die Wohnung der Mieter im EG liegt, die Mieter daher kaum von dem Aufzug profitieren, spiele keine Rolle. Nach dem Wortlaut des Sondermerkmals werde nicht unterschieden, in welcher Etage eine Wohnung liegt oder ob der Mieter den Aufzug überhaupt nutzen könne.

Bestimmte Sondermerkmale geben, wenn sie zutreffen, eine eigene Wohnungsqualität vor, für die die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete regelmäßig von der Miete für ansonsten vergleichbaren Wohnraum abweicht. Aus diesem Grund sei es auch nicht von Bedeutung, ob der Mieter einen Schlüssel für den Aufzug erhält.

Praxistipp – Lassen Sie sich bei Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel rechtsanwaltlich beraten

Die Rechtsprechung zu den Sondermerkmalen des Mietspiegels 2015 lässt sich auf das wohnwerterhöhende Merkmal der Merkmalgruppe 4: Gebäude „Personenaufzug bei weniger als fünf Obergeschossen“ des Berliner Mietspiegels 2017 übertragen.

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  1. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
  2. Zur Online-Abfrage der Stadt Berlin zur Einordnung einer Wohnung in den Berliner  Mietspiegel
  3. Weitere Urteilsbesprechungen zu Merkmalen nach dem Berliner Mietspiegel und einen allgemeinen Überblick zu der Online-Abfrage finden Sie in meinem Beitrag: Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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