Stellplatz auch wohnwerterhöhend, wenn er Miete kostet
Mit dem Berliner Mietspiegel 2017 wurde das wohnwerterhöhende Merkmal „Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW Parkplatzangebot in der Nähe“ sprachlich neu gefasst. Die zuvor vorgesehene Einschränkung „ohne zusätzliches Entgelt“ ist entfallen. Ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg zeigt, dass die Gerichte diese Änderung der Wortlauts in ihrer Entscheidung berücksichtigen. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist ein Stellplatz auch dann wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn er eine separate Miete kostet.
Der Ausgangsstreit – Parteien streiten über Zustimmung zur Mieterhöhung
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Mieter zur Zustimmung zu der von der Vermieterin verlangten Mieterhöhung. Die Vermieterin hatte die Mieterhöhung mit dem Berliner Mietspiegel begründet.
Die Mieter haben von der Vermieterin einen Parkplatz in der Nähe angemietet. Sie sind der Meinung, dass der Parkplatz nur dann wohnwerterhöhend in der Merkmalgruppe 5 – Wohnumfeld zu berücksichtigen ist, wenn der Vermieter für ihn keine zusätzliche Miete verlangt.
Die Entscheidung – Stellplatz auch wohnwerterhöhend, wenn er Miete kostet
Das Amtsgericht gibt der Vermieterin recht. Nach dem Berliner Mietspiegel 2017 sei es nicht mehr notwendig, dass der Vermieter einen Parkplatz kostenfrei zur Verfügung stellt. Ein Stellplatz sei deshalb auch wohnwerterhöhend zu bewerten, wenn er eine separate Miete kostet.
Auch ein Vermieten sei ein „zur Verfügung stellen“ durch den Vermieter, so das Amtsgericht. Dies ergebe sich im Vergleich zu dem wohnwerterhöhenden Merkmal „Kaltwasserzähler“. Zu diesem wird in dem Mietspiegel ausdrücklich erklärt, dass das Merkmal nur dann wohnwerterhöhend ist, wenn die Miete auf den Mieter nicht umgelegt wird. Darüber hinaus war noch in dem Berliner Mietspiegel 2015 ausdrücklich vorgesehen, dass ein Parkplatz nur dann zu berücksichtigen ist, wenn er „ohne zusätzliches Entgelt“ zur Verfügung gestellt wird. Die Tatsache, dass in dem neuen Mietspiegel die Einschränkung „ohne zusätzliches Entgelt“ inzwischen fehlt, zeige, dass es nach dem neuen Mietspiegel hierauf nicht mehr ankommen soll.
Praxistipp – Es kann sich lohnen, die Merkmale zunächst mit Vermieter abzustimmen
Ich empfehle Mietern, dass sie, wenn sie der Mieterhöhung (teilweise) nicht zustimmen möchten, eine Liste der nach ihrer Ansicht zutreffenden wohnwerterhöhenden / wohnwertmindernden Merkmale erstellen. Diese können sie der Verwalterin mit der Bitte um Stellungnahme übersenden. Aus der Antwort der Verwalterin kann man dann erkennen, ob man eventuell Merkmale übersehen hat. Bspw. muss nicht jeder Mieter wissen, ob die Vermieterin in der Nähe Stellplätze vermietet. Anhand der Antwort lässt sich dann abschätzen, ob sich der Versuch einer Einigung mit der Verwalterin lohnt. Eventuell lässt sich so ein unnötiger Prozess vermeiden.
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- Weitere Informationen zu dem Urteil finden Sie hier.
- Zur Online-Abfrage der Stadt Berlin zur Einordnung einer Wohnung in den Berliner Mietspiegel.
- Weitere Urteilsbesprechungen zu Merkmalen nach dem Berliner Mietspiegel und einen allgemeinen Überblick zu der Online-Abfrage finden Sie in meinem Beitrag: Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?
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