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Stellplatz wohnwerterhöhend wenn angeboten

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Landgericht Berlin // 67 S 150/18

In einem Urteil vom 16.10.2018 setzt sich das Landgericht Berlin mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen die wohnwerterhöhenden Merkmale „Fahrradabstellplatz“ sowie „Pkw-Stellplatz“ gegeben sind. Nach Ansicht des Gericht ist ein Stellplatz nur dann wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn er tatsächlich angeboten wurde.

Der Ausgangsstreit – Parteien streiten über Zustimmung zur Mieterhöhung

Ein Vermieter verlangt von seiner Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, die er mit dem Berliner Mietspiegel 2017 begründet. Auf dem Grundstück befindet sich ein fünf Fahrräder fassender Fahrradständer, an dem die Vorderräder der Fahrräder angeschlossen werden.

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete die wohnwerterhöhenden Merkmale
Merkmalgruppe 4: Gebäude „abschließbarer leicht zugänglicher Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes oder Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeiten außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück“ und
Merkmalgruppe 5: Wohnumfeld „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“
zu berücksichtigen sind.

Das Amtsgericht hatte der Klage des Vermieters stattgegeben.

Stellplatz wohnwerterhöhend wenn angeboten

Die Entscheidung – Stellplatz wohnwerterhöhend wenn angeboten

Das Landgericht hebt das erstinstanzliche Urteil auf und verweist es zur erneuten Verhandlung zurück an das Amtsgericht.

Der Vortrag des Vermieters sei nicht ausreichend, um das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals der Fahrradabstellplätze zu bejahen, so das Landgericht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung hatte der Vermieter alleine nachgewiesen, dass die beschriebenen fünf Fahrradabstellplätze auf dem Grundstück vorhanden waren.

Dies ist nach Ansicht des Landgerichts nicht ausreichend, denn an dem Fahrradständer können alleine die Vorderräder der abgestellten Fahrräder gesichert werden. Der Schutz vor Diebstahl sei zu simpel und unzureichend, um das Vorhandensein des wohnwerterhöhenden Merkmals zu bejahen (ebenso LG Berlin, Beschluss vom 05.07.2018 – 66 S 35/18). Darüber hinaus sei es angesichts der Größe des Mehrparteienhauses auch nicht ausreichend, wenn lediglich fünf Fahrräder abgeschlossen werden können.

Auch zu der Frage, ob das Pkw Parkplatzangebot wohnwerterhöhend zu berücksichtigen ist, verlangt das Gericht weiteren Vortrag. Zunächst einmal können nach Ansicht des Landgerichts auch Parkplätze, für die eine separate Miete anfällt, den Wohnwert erhöhen. Allerdings sei dies nur dann gerechtfertigt, wenn der Mieter die Parkplätze tatsächlich nutzen kann. Er muss entweder einen vom Vermieter angebotenen Parkplatz tatsächlich angemietet oder aber der Vermieter dem Mieter die Anmietung eines Parkplatzes zuvor erfolglos angeboten haben, um den Wohnwert zu erhöhen.

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  1. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
  2. Zur Online-Abfrage der Stadt Berlin zur Einordnung einer Wohnung in den Berliner  Mietspiegel.
  3. Weitere Urteilsbesprechungen zu Merkmalen nach dem Berliner Mietspiegel und einen allgemeinen Überblick zu der Online-Abfrage finden Sie in meinem Beitrag: Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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