Angemessener Ausgleich für Schönheitsreparaturen
Ein Urteil der 63. Kammer des Landgerichts Berlin beschäftigt sich mit der Frage, ab welcher Höhe ein Ausgleich angemessen ist, wenn die dem Mieter überlassene Wohnung renovierungsbedürftig war.
Ein Urteil der 63. Kammer des Landgerichts Berlin beschäftigt sich mit der Frage, ab welcher Höhe ein Ausgleich angemessen ist, wenn die dem Mieter überlassene Wohnung renovierungsbedürftig war.
Mit Beschluss vom 04.06.2015 kündigt das LG Berlin die Zurückweisung der Berufung einer Vermieterin an, die unter anderem Schadenersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen verlangt. Das LG gibt in dem Beschluss erste Hinweise darauf, was es unter dem Begriff "renovierungsbedürftige Wohnung" versteht.
Mit Urteil vom 18.03.2015 hat der BGH entschieden, dass eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann scheitert, wenn die Wohnung bei Übergabe unrenoviert oder im renovierungsbedürftigen Zustand war und der Vermieter dem Mieter hierfür keine Ausgleichszahlung leistet.