Schriftformverstoß durch Anpassung der Vorauszahlungen
Mit Urteil vom 07.07.2020 hat das brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass durch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ein Schriftformverstoß vorliegen kann.
Mit Urteil vom 07.07.2020 hat das brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass durch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ein Schriftformverstoß vorliegen kann.
Hier finden Sie einen Überblick, wie Sie selbst überprüfen können, ob Ihre Betriebskostenabrechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht
Mit einem Urteil vom 08.06.2017 hat das OLG Hamm präzisiert, welche Anforderungen an eine wirksame Umlage von Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie der Verwaltung in einem Gewerberaummietvertrag zu stellen sind.
Wie wichtig es ist, Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnungen rechtzeitig zu erklären, zeigt ein Urteil vom 02.06.2016 des Landgerichts München, mit dem es einen Mieter einer Wohnung zur Nachzahlung u.a. auf eine Betriebskostenabrechnung verurteilt hat.
Ein Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 16.06.2014 zeigt, wie gefährlich es für Vermieter sein kann, eine Betriebskostenabrechnung nach den geschuldeten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten statt nach den tatsächlich geleisteten Zahlungen zu erstellen.
In einem Urteil vom 08.05.2013 hat das Oberlandesgericht Saarbrücken über die Zulässigkeit eines sogenannten 'Lockvogelangebots' entschieden, also wenn die Höhe der Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten in dem Mietangebot offensichtlich zu niedrig angesetzt waren.
Mit Urteil vom 15.02.2013 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 III 3 BGB eine Betriebskostenabrechnung regelmäßig auch dann nicht korrigiert werden darf, wenn der Vermieter offensichtlich nicht die tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen zugrunde gelegt hat.
Mit Urteil vom 28.09.2011 erklärt der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter bei der Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten darf der Vermieter nicht "abstrakt" einen Sicherheitszuschlag von 10% auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten verlangen darf.
Mit Urteil vom 27.01.2010 hat der BGH entschieden, dass auch im Gewerberaummietrecht, wenn die Parteien nicht anderes vereinbart haben, die Betriebskostenabrechnung nach einem Jahr fällig ist. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht kann der Gewerberaumvermieter im Regelfall aber auch noch nach Ablauf des Jahres über die Betriebskosten abrechnen.
Nach einem Urteil des BGH vom 11. Februar 2004 müssen Vermietende bei Vertragsbeginn keine angemessenen Betriebskostenvorauszahlungen vereinbaren. Für Mietende heißt das, dass sie sich nicht auf die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen verlassen sollten.