Voraussetzung für eine Minderung wegen einer Baustelle
Der BGH bestätigt seine Bolzplatzentscheidung. Demnach hat der Mieter nur dann ein Recht zur Minderung, wenn dem Vermieter zugleich Ansprüche gegen den Nachbarn zustehen.
Der BGH bestätigt seine Bolzplatzentscheidung. Demnach hat der Mieter nur dann ein Recht zur Minderung, wenn dem Vermieter zugleich Ansprüche gegen den Nachbarn zustehen.
In einem Urteil vom 14.06.2017 folgt die 65. Kammer des Landgerichts Berlin zur Frage der Berechtigung des Mieters zur Minderung der Miete bei Baulärm aus der Nachbarschaft ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Darf der Mieter die Miete mindern, wenn auf dem Nachbargrundstück gebaut wird? Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 ging man eigentlich davon aus, dass eine Minderung nur noch unter sehr engen Voraussetzungen möglich sein wird.
Mit Urteil vom 14.01.2016 hat das Landgericht München der Klage von Mietern auf Rückzahlung überbezahlter Miete stattgegeben, nachdem es über Monate zu erheblichen Beeinträchtigungen durch eine Großbaustelle gekommen war.
Mit Urteil vom 29.04.2015 hat der Bundesgerichtshof der Revision von Vermietern stattgegeben, nachdem die Mieter wegen eines lauten "Bolzplatzes" die Miete gemindert hatten. Die Sache wurde vom BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zu der Frage, ob ein Mieter (hier von Gewerbe) aufgrund einer Baustelle in der Nachbarschaft zur Minderung der Miete berechtigt ist, beschäftigt sich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in einem Urteil vom 11.02.2015. Es sprach Mietern eines Ladengeschäftes eine Minderung wegen einer nahen Baustelle zu.