Modernisierung, vierzehnmonatiger Auszug kann nicht verlangt werden
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin stellt ein vierzehnmonatiger Auszug des Mieters aus seiner Wohnung regelmäßig eine unzumutbare Härte dar. Der Mieter ist dann nicht zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verpflichtet (§ 555 d Abs. 3 S. 1 BGB).